Ein Schultheiß in Stammbach wird erwähnt.
Bischof Johann I. von Würzburg und die Burggrafen Johann III. und Friedrich VI. zu Nürnberg setzen den Amtmann und den Schreiber von Colmberg als Verteiler der im Krieg gegen die Reichsstadt Rothenburg gemeinsam gewonnene Beute ein.
Im "Weisthum von Helbingstatt" des Grafen Johann II. von Wertheim wird das Recht der Holzkirchener Pröbste festgehalten, für Helmstadt einen "schweigenden Schultheißen" zu bestellen. Damit ist belegt, dass die Grafen von Wertheim als Vogteiherren die niedere Gerichtsbarkeit besaßen.
Im Würzburger Zentgrafenbuch wird erstmals ein Zentgraf (Richter) namens Herrmann Wolf für Burghaslach urkundlich erwähnt.
Für Euerdorf entsteht eine Weistumsurkunde. Im ersten Teil werden die Rechte der beiden Herren des Ortes, der Grafen von Henneberg und des Fürstbischofs von Würzburg, aufgezeichnet, im zweiten Teil stehen die Rechte und Pflichten der Dorfbewohner. Teil 1: Um die Rechte der Herren von Euerdorf zu wahren, findet alljährlich, am Tag nach St. Johannes, ein ordentliches Gericht statt. Außer dem Fronhof und dem Pfarrhof sind alle anderen Güter zu Euerdorf steuer- und abgabepflichtig. Muss ein Euerdorfer am Zentgericht in Aura Strafe zahlen, muss er dies in Euerdorf auch. Beide Herren dürfen Maß und Gewicht nachprüfen. Sie dürfen aber kein für Euerdorf gültiges Gesetz erlassen, ohne den anderen zu fragen. Kein Würzburger Untertan soll hennebergische Güter besitzen und umgekehrt. Deshalb soll der Schultheiß auch keine solchen Güter verleihen, sondern jeder soll es dem anderen selbst übergeben. Teil 2: An zwei Tagen im Jahr ist Freihandelstag, eine Art Markt, bei der vor allem fremde Kaufleute ihre Waren feilbieten können. Jeder darf in das Dorf ein- oder ausziehen, wie es ihm beliebt; wenn aber jemand nach Euerdorf zieht, hat er vier Wochen Zeit, sich zu entscheiden, ob er würzburgischer oder hennebergischer Untertan werden will. Kein Euerdorfer soll sich bei einem Streit zwischen zwei Fremden einmischen. Gefischt werden darf zwei halbe Tage pro Woche. Ohne Schanklizenz darf kein Wein ausgeschenkt werden. Am Gerichtstag werden die zwei Vögte samt zwei ihrer Knechte, die zwei Schultheißen, die zwölf Schöffen und ein Gerichtsdiener von den Euerdorfern freigehalten."
Neben weiteren Besitzungen des Burggrafen von Nürnberg werden Wöhrd, die Rechte an der neuen Kirche sowie die Mühlen zu Wöhrd an die Reichsstadt Nürnberg verkauft. Die neuen Besitzungen werden gesondert unter dem Namen "Amt der Veste" durch einen Amtmann verwaltet, der den Titel "Richter zu Wird" oder auch Amtmann auf der Stadt Burgfrieden führt.
In der ältesten Gerichtsordnung für Kleinlangheim wird der Ort als Markt bezeichnet. Der genaue Zeitpunkt der Marktrechtsverleihung ist nicht bekannt. Die Gerichtsordnung stellt den ersten Beleg für das Marktrecht dar. Die Gerichtsordnung nennt außerdem den Schultheiß und die Gerichtsschöffen, die über Ehrenrühriges, Schent- und Schmachwort, sowie Schlägerei und dergleichen urteilen dürfen.
Contz Zetz ist öttingischer Vogt in Aufkirchen.
In Lenkersheim werden je zwei Bürgermeister für ein Jahr gewählt.
Bei der Erbteilung wird Emskirchen erstmals dem Lande ob dem Gebirg zugewiesen.