Die Marktschorgaster bezeichnen ihr Gerichtsbuch als Stadtbuch. Der Verfasser nennt sich Stadtschreiber.
Das Halsgericht in Marktbergel ("Marckbergler Zennt") wird genannt und beschrieben.
Die Bücholder Hochgerichtsbarkeit wird 1566, 1570 und 1577 durch Kaiser Maximilian II. bzw. den römischen Kaiser Rudolf II. (HRR) bestätigt. Das Gericht besteht aus zwölf Schöffen, die vom Dorfherrn eingesetzt werden. Den Vorsitz führt der Vogt. Zudem besteht ein Asylrecht auf Jahr und Tag.
Die Familie von Redwitz verbietet ihren Hintersassen in Küps die bambergischen Gerichte aufzusuchen.
Wolfgang Ulrich von Knöringen bekommt von Kaiser Maximilian II. (HRR) sein Blutbannlehen und seine vier Jahrmärkte in Weiltingen bestätigt.
Die Gemeinde Weilbach gehört zur Zent Amorbach im Oberamt Amorbach. Die Dorfgemeinschaft wird von einem Schultheißen geleitet, der u.a. dem Dorfgericht vorsteht. Dieses nennt sich "Rug- und Wehrgericht" und kommt vom Erzstift Mainz. Das Bannweinrecht liegt ebenso bei Mainz. Dem Erzstift gehören im Ort außerdem auch ein Bauhof, eine Schäferei, drei Seen. Zudem werden Jäger, Otterjäger und Fischer unterhalten.
Gesandte der Gemeinde Kinding bitten den Eichstätter fürstbischöflichen Rat und Archivar Johann Sebastian Heusler um Abschrift und Erneuerung der Kindinger Ehaftordnung.
Maßbach ist maßbachisch-schaumburgische Zent. Dem Bischof von Würzburg steht nur die Belehnung mit dem Blutbann zu, wohingegen die Zentrichter durch die Herren Maßbach oder Thundorf aufgestellt werden. Andreas Hofmann amtiert in dieser Zeit als Zentgraf.
Der Versuch der Herren von Ödberg in Töging ein eigenes Hochgericht zu errichten wird von den benachbarten eichstättischne Beamten zu Berching, Greding und Beilngries mit kriegerischen Mitteln verhindert.
Die Marschälle von Pappenheim kaufen die beiden Berolzheimer Schlösser und beanspruchen als Hochgerichtsherren auch dieses Recht über ihre Berolzheimer Hintersassen.