Für Gemünda in Oberfranken (Gemunde bei Sesslach), welches in den Zuständigkeitsbereich der Herren von Bibra fällt, gibt es zwei Verpfändungsurkunden: Der Ritter Apel von Liechtenstein (Apel von Liechtenstain riter) will sein eigenes Haus in Gemünda von Bischof Johann von Brunn und dem Stift als Mannlehen erhalten. Laut Fries liegt für diese Handlung kein Datum vor und er kommentiert, dass die Handlung nicht zustande kam. Aber sein Sohn, welcher auch Apel von Lichtenstein (sein sun auch her Apel genant riter) heißt, erhält nun das Haus als Erblehen von Bischof Rudolf von Scherenberg. Dafür stimmt der Bischof zu, dass die Zentgrafen Johann, Otto und Erhard (Hanns, Ot und Erhart Die Zentgraven genant) ein Gut in Gemünda, das sie bisher als Lehen vom Stift Würzburg hatten, von Apel von Lichtenstein als Afterlehen erhalten dürfen.
Der Ritter Apel von Liechtenstein (genanter her Apel von Liechtenstain) hatte sein eigenes Haus in Gemünda von Bischof Johann von Brunn und dem Stift als Erblehen erhalten. Dafür hatte der Bischof zugestimmt, dass die Zentgrafen Johann, Otto und Erhard (Zentgraven) ein Gut in Gemünda, das sie bisher als Lehen vom Stift Würzburg hatten, von Apel von Lichtenstein als Afterlehen erhalten dürfen. Darüber stellt der Bischof nun eine eigene Urkunde aus, in der die Lehenschaft bestätigt wird.
Der Zentgraf Johann (Hanns Zentgrav) beschwert sich, dass er sein Lehen nicht als Afterlehen von Ritter Apel von Lichtenstein erhalten will. Um ihn zufriedenzustellen, verleiht ihm Bischof Rudolf von Scherenberg die Zentgrafenämter zu Ebern und Seßlach.