Für Gemünda in Oberfranken (Gemunde bei Sesslach), welches in den Zuständigkeitsbereich der Herren von Bibra fällt, gibt es zwei Verpfändungsurkunden: Der Ritter Apel von Liechtenstein (Apel von Liechtenstain riter) will sein eigenes Haus in Gemünda von Bischof Johann von Brunn und dem Stift als Mannlehen erhalten. Laut Fries liegt für diese Handlung kein Datum vor und er kommentiert, dass die Handlung nicht zustande kam. Aber sein Sohn, welcher auch Apel von Lichtenstein (sein sun auch her Apel genant riter) heißt, erhält nun das Haus als Erblehen von Bischof Rudolf von Scherenberg. Dafür stimmt der Bischof zu, dass die Zentgrafen Johann, Otto und Erhard (Hanns, Ot und Erhart Die Zentgraven genant) ein Gut in Gemünda, das sie bisher als Lehen vom Stift Würzburg hatten, von Apel von Lichtenstein als Afterlehen erhalten dürfen.