Im 15. Jahrhundert bestimmen die Würzburger Bischöfe einen Rattelsdorfer Einwohner als Zentgraf über das Gericht. Zum Gericht gehören zusätzlich noch 16 Schöffen.
Die vier Zeichenmeister der Färber und die beiden Mühlmeister (die Vorstände der beiden Walkmühlen des Tuchermacherhandwerks) sitzen kraft ihrer Ämter im Rat von Wöhrd. Sieben der zwölf Ratsherren sind zugleich Besitzer des Wöhrder Gerichts.
Für Euerdorf entsteht eine Weistumsurkunde. Im ersten Teil werden die Rechte der beiden Herren des Ortes, der Grafen von Henneberg und des Fürstbischofs von Würzburg, aufgezeichnet, im zweiten Teil stehen die Rechte und Pflichten der Dorfbewohner. Teil 1: Um die Rechte der Herren von Euerdorf zu wahren, findet alljährlich, am Tag nach St. Johannes, ein ordentliches Gericht statt. Außer dem Fronhof und dem Pfarrhof sind alle anderen Güter zu Euerdorf steuer- und abgabepflichtig. Muss ein Euerdorfer am Zentgericht in Aura Strafe zahlen, muss er dies in Euerdorf auch. Beide Herren dürfen Maß und Gewicht nachprüfen. Sie dürfen aber kein für Euerdorf gültiges Gesetz erlassen, ohne den anderen zu fragen. Kein Würzburger Untertan soll hennebergische Güter besitzen und umgekehrt. Deshalb soll der Schultheiß auch keine solchen Güter verleihen, sondern jeder soll es dem anderen selbst übergeben. Teil 2: An zwei Tagen im Jahr ist Freihandelstag, eine Art Markt, bei der vor allem fremde Kaufleute ihre Waren feilbieten können. Jeder darf in das Dorf ein- oder ausziehen, wie es ihm beliebt; wenn aber jemand nach Euerdorf zieht, hat er vier Wochen Zeit, sich zu entscheiden, ob er würzburgischer oder hennebergischer Untertan werden will. Kein Euerdorfer soll sich bei einem Streit zwischen zwei Fremden einmischen. Gefischt werden darf zwei halbe Tage pro Woche. Ohne Schanklizenz darf kein Wein ausgeschenkt werden. Am Gerichtstag werden die zwei Vögte samt zwei ihrer Knechte, die zwei Schultheißen, die zwölf Schöffen und ein Gerichtsdiener von den Euerdorfern freigehalten."
Die Dorfordnung aus dem Jahre 1480 zeugt von dem hohen Alter des gemeindlichen Lebens in Pretzfeld und weist damit auf die frühe Entstehung der Gemeinderechte hin.
Weilbach hat wohl etwa 183 Einwohner, von denen 137 als Steuerer bekannt sind.
Der Marktort ist erneut mit einem Graben samt Zaun umgeben. Der Unterhalt der Gräben ist Aufgabe der Gemeinde Lichtenau. Die Verteidigungsanlagen bestehen in dieser Form bis ins 17. Jahrhundert.
Reichen die Einnahmen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht aus, führen die beiden Bürgermeister eine "gemeine Anlegung" durch, d.h. sie legen den ungedeckten Gemeindebedarf auf die Bürger nach Maßgabe ihres Vermögens um.
In Heidenheim gibt es - neben dem Gericht des Abtes - auch ein "Bürgerliches Gericht", das dem Markgrafen untersteht. Daneben gibt es noch ein für niedergerichtliche Belange zuständiges Ehaft- oder Ruggericht (in Heidenheim Baugeding genannt).
Die zwölf Räte von Marktschorgast wählen dreimal im Jahr einen neuen Bürgermeister.
Die Gößweinsteiner müssen nach dem Bauernkrieg im Frondienst mit einer 70-köpfigen Mannschaft die Burg wieder aufbauen. Nach sieben Jahren, im Jahre 1532, ist die Burg wiederhergestellt.