Es kommt zu Streitigkeiten zwischen dem Bayreuther Fraischamt Marktbergel und Hohenlohe-Schillingsfürst, da im Regensburger Teilungsvertrag von 1541 die Jurisdiktionsgrenze nicht endgültig festgelegt ist.
In Frammersbach wird eine Schule eingerichtet. Der dort tätige Lehrer ist zudem Schreiber des Zentgerichts und der Gemeinde. Außerdem führt er das "Sechserbuch".
Die Zent Maßbach wird durch einen Vertrag zwischen dem Hochstift Würzburg und dem Deutschorden zu Münnerstadt nach Thundorf verlegt. Eine neue Zentordnung wird aber nicht erlassen.
Ägidius Waltz und Jakob Schorr werden als "Gerichtsverwandte" in Dachsbach genannt.
Nach langen Streitigkeiten zwischen Öttingen-Spielberg und dem Markgrafen von Ansbach über die Zuständigkeit des Gerichts in Weiltingen kommt es zu einem Vergleich. Durch ein "exercitium cumulativum interim sive salvo processu" wird die Zahl der streitenden Parteien auf zwei vermindert, nämlich auf Ansbach und Württemberg.
Die Lehensverhältnisse in Pfarrweisach sind laut Erbhuldigungsakt folgendermaßen geregelt: Würzburg hat 46 Untertanen (= Haushaltungen) mit den Mühlenbesitzern. Erthal verfügt über fünf Untertanen, darunter vier Juden. Altenstein befiehlt elf Untertanen, darunter sieben Juden. Lichtenstein hat nur einen jüdischen Untertanen. Die Reichsritter legen auf ihrem Territorium die Lehenszinsen und den Zehnt fest, ordnen die Fronarbeit an und schlichten kleinere Streitigkeiten. Die hohe Gerichtsbarkeit übt das Hochstift Würzburg aus.
Nach der Inbesitznahme Eschenaus durch das Markgraftum Brandenburg-Bayreuth wird für den Ort ein eigenes Oberamt und ein Kastenamt gebildet. Als Oberamtmann fungiert, wenn auch nur dem Namen nach, einer der Verkäufer Eschenaus, Friedrich Jakob Muffel, und als Kastenamtmann ein markgräflicher Beamter.
Christoph Ludwig von Seckendorf-Aberdar erhält vom Markgrafentum Ansbach-Bayreuth einen eigenen Hochgerichtsbezirk mit Obernzenn und Urphertshofen.
Heiligenstadt erhält eine neue Polizeiordnung.
Als Dank für den Abschluss des Fürther Rezesses erhält Freiherr von Seckendorff-Aberdar von beiden Häusern von Brandenburg die Hochgerichtsbarkeit über beide Rittergüter Obernzenn und deren sämtliche Hintersassen, zugleich mit einem Hoch- und Niederjagdbezirk.