Mainberg, Schlos vnd ambt
14.02.1542
Die Hauptpunkte, beziehungsweise die Artikel, verzeichnen die Kauf- und Tauschzusicherung die Bischof Konrad von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen sich gegeseitig geben.
1. Dem Hochstift Würzburg wird somit erblich das Schloss und Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Gefällen, Nutzungsrechten, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen nach Anweisung eines übergebenen besiegelten Registers oder Lagerbuchs zugesichert.
2. Bischof Konrad von Bibra übernimmt 100.000 Gulden Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen, wodurch dieser schuldenfrei ist.
3. Bischof Konrad von Bibra gibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen zusätzlich 70.000 Gulden auf zwei Zile in bar.
4. Das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen bleibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seinen männlichen Erben, außer die Grafen von Henneberg-Schleusingen sterben alle, dann muss ein Bischof zu Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg von deren Erben für 30.000 Gulden wieder an das Hochstift Würzburg bringen. Falls Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen oder seine Erben das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkaufen, müssen sie dem Hochstift Würzburg 50.000 Gulden zukommen lassen.
5. Falls das Hochstift Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkauft oder verkaufen will, und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seine Erben noch Macht haben und diese wieder an sich bringen wollen, so müssen sie dies in der Gestalt machen, wie es an das Hochstift Würzburg gekommen ist.
6. Die geistlichen Lehen jeden Amtes sollen jeweils übergeben werden.
7. Jeder der beiden Parteien soll dem Anderen die Briefe, Register und andere Urkunden über getauschte und verkaufte Güter zukommen lassen.
8. Dem Domkapitel zu Würzburg sind das Nutzungsrecht und Gefälle im Amt Meiningen vorbehalten.
9. Jeder der beiden Patreien soll dem Anderen für das Tausch- und Kaufgeschäft die Besitzübertragung (werschafft) bestätigen.
Exzerpt:
Vnd volgen hernach verzaichet die haubtpuncten oder artikele der kauff- vnd wechseluerschreibung die bede heren ainander daruber [gestrichen: vber]geben haben. Erstlich das Sloss vnd ambt Mainberg mit allen seinen leuten, gueteren, gefellen, nutzwngen, zu vnd eingehorigen obrickaiten, rechten vnd gerichtikaiten, dem Stifft W. hiefur erblich zustehen vnd bleiben, nach ausweisung aines vbergeben besigelten Registers oder Lagerbuchs ibidem fol 36 et sequentib. 2 das B. Conrat hunderttausent gulden schulde, die Graue Wilhelm gemacht hete vf sich nemen, vnd derwegen Graue Wilhelmen schadloes halten fol 38d. 3 das er B Conrad ime Graue Wilhelmen noch ferner lxx m fl vff zwai zile bar heraus geben vnd vergnügen fo 38 d. 4. das schlos, stat vnd ambt mainingen mit seinen leuten, güteren,
[68v.] obrickaiten rechten, gerechtickaiten, zu vnd eingehorungen, hiefur Graue Wilhelmen von Hennenberg vnd seiner manlichen erben sein und bleiben, doch mit dem gedinge, wa die Grauen von Hennenberg alle mit doet abgehn, vnd kainer mer in leben sein wirt, das als dann ain B zu W. gemelte schlos, stat vnd ambt Mainung von iren erben mit xxx m fl wider an Stifft W. zulösen macht haben. Desgleichen, wa Graue Wilhelm oder seine erben benat wurden genante schlos, stat vnd ambt Mainingen wider zuuerkauffen, das si dieselben dem stifft W. vmb l m fl wider zustehen vnd volgen lassen, Recepta ibidem fol 39 5 Hinwider, wa der Stifft W.schloss vnd ambt Mainberg wider verkauffen wolte oder wurde, das Graue Wilhelm vnd seine erben macht haben, dieselben allermaisten gestalt vnd mainung wider an sich zubringen, wie die an den stifft W komen sein. Recepta fol 39d 6. Das die Gaistlichen lehen iedes ambts gegen ainander vbergeben sein 7. das ieder dem anderen die briefe register vnd andere vorkande, vber die verwechselten vnd verkaufften gütere sagend vbergeben vnd zustellen. Recepta ibidem fol 40. 8. des dem domcapitel zu W seine nutzung vnd gefelle im ambt
Mainingen nit benomen sunder vorbehalten sein fol 40 9. das iedertail den anderen solchen wechsels vnd kauffshalber weren vnd werschafft thuen solle Ibidem 41 42 datum dis briefs helt am dinstag Valentini anno 1542
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 68r/68v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Laegerbuch Mainberg f. 36
Laegerbuch Mainberg f. 37
Laegerbuch Mainberg f. 38
Laegerbuch Mainberg f. 39
Laegerbuch Mainberg f. 40
Laegerbuch Mainberg f. 41
Laegerbuch Mainberg f. 42
Digitalisat: