5) Wenn im Kriegsfall etwas dazugewonnen wird, soll dies gleichmäßig aufgeteilt werden. Diejenigen, welche während des Zuzugs Schaden nehmen, soll dieser mit dem Gewinn wieder ausgeglichen werden. Sollte allerdings der Schaden höher sein als der Gewinn, muss jeder selbst für seine Schadensbegleichung aufkommen.
6) Falls jemand während er einen anderen unterstützt, gefangen genommen wird, soll dies entweder mit dem Gefangenen selbst oder einer Steuer, je nach Vermögen der Person, geregelt werden.
7) Wenn jemand sein Haus verliert oder seine Lehen verpfändet, sollen alle Ritter nicht gerichtlich handeln oder einen Vertrag annehmen, es sei denn die Person bekommt sein Haus und die Lehen wieder. Sobald der Vertrag der Ritterschaft ausgelaufen ist, sollen die Vertragspartner darüberhinaus in der Angelegenheit des Artikels trotzdem miteinander verbunden bleiben.
8) Wenn eine Anlage aufgelegt wird, sollen pro 1000 Gulden einer an den betroffenen Ritterkanton gezahlt werden. Geschieht dies nicht innerhalb von acht Tagen, muss als erste Mahnung ein Pferd an den Hauptmann abgegeben werden. Sollte dies allerdings auch verweigert werden, hat der Hauptmann das Recht Güter des Betroffenen zu verpfänden.
10) Dieser Vertrag ist drei Jahre lang gültig und soll auf Wunsch vor Ablauf der Frist verlängert werden.
Niemand darf einen Waffenknecht bei sich einstellen, ohne, dass jener ein Schreiben über seine vorherige Arbeit und Verhalten besitzt.
9) Jeder Ritterkanton soll sich jährlich versammeln und wenn es notwenig ist einen neuen Hauptmann wählen, da keiner dazu gezwungen ist länger als Hauptmann tätig zu sein, als er möchte. Zudem sollen ihre Ausgaben abgerechnet werden.
11) Möchte jemand neues in den Vertrag der Ritterschaften aufgenommen werden, so braucht dieser die Einwilligung des Hauptmanns und die Mehrheit der Stimmen der Hauptleute.
Die Bischöfe von Bamberg (Bambergk), Georg Schenk von Limpurg, und Würzburg (Wurtzburg), Lorenz von Bibra, kommen in Haßfurt (Hasfurt) zusammen, um eine Einigung zu beschließen, welche sie an ihre Domkapitel schicken.
Auf den Versammlungen der Ritterschaften werden Bündnisse geschlossen und Hauptmänner bestimmt, was wiederum den beiden Bischöfen Würzburgs und Bambergs nachteilig ist. Bamberg (Bamberg) soll deshalb Gesandte seiner Räte und seines Domkapitels zu der Versammlung der Ritterschaft schicken, damit diese Auskunft darüber geben, dass die dort beschlossenen Vereinbarungen dem Bischof nicht schaden sollen. Aufgrund ihrer Billigkeit und ihren Verwandschaftsverhältnisse gebührt ihnen dies nicht.