Der Bruder eines verstorbenen Lehnsmannes kann dessen Lehen übernehmen.
Befindet sich der Erbe eines Lehens im Ausland, um einen Herren zu dienen, oder auf Wallfahrt, sollt ein Stellvertreter (treger) das Lehen empfangen, bis der Erbe das Lehen persönlich in Empfang nehmen kann.
Ist der Erbe eines Lehens nicht bei Verstand, soll das Lehen an einen Stellvertreter (treger) gegeben werden.
Ob sich die Brüder mit ihren Schwestern bezüglich der ererbten Lehen einigen müssen, soll im alten, schwarzen Gebrechenbuch Bambergs nachgeschlagen werden.
Ein Lehen kann an zwei Personen verliehen werden.
Es werden auch Lehen, die durch Kauf erworben werden, einem dritten versprochen oder überschrieben.
Eine kurze unterschiedliche Darstellung der Lehen.
Kaiser Heinrich VI. trägt zahlreiche Güter des Hochstifts Würzburg zu Lehen.
Die Verordnung, dass die Form der Lehen nicht abgeändert werden soll, erneuert Konrad von Thüngen und hält sie bis zu seinem Tod aufrecht. Allerdings existieren zwei Ausnahmen: So kauft Bartholomäus Truchsess zu Pommersfelden (Truchsess zu Bomersfelden) den Ort Oberköst (Oberkost), den zuvor die Familien Haller (Haller) aus Nürnberg und Tetzel (Tetzel) aus Forchheim (Vorchaim) besessen haben. Ferner erwirbt Zeisolf von Rosenberg (Rosenberg) von der Familie Wernitz (Wernitz) aus Rothenburg (Rotenburg), die auch Behaim genannt wird, die Behausung in Vorbachzimmern (Vorpachzimeren) und den halben Zehnt darüber.
Hans von Riedern (Riedern) verkauft Bischof Konrad von Thüngen eine Behausung und ein Burggut in Arnstein (Arnstain) mitsamt der zugehörigen Gütern, Gefällen und Nutzrechte, welche er zuvor als Lehen des Hochstifts innehatte, für 325 Gulden.