Für den Begriff Allodium zitiert Lorenz Fries drei verschiedene Definitionen: im alten bambergischen Gebrechenbuch ist es als Eigengut (relatum ad feodum) definiert, im Liber feodorum Alberti als Vorwerk und im Liber Capitulari sowie dem Liber Omissorum als Lehen.
Graf Berthold von Blassenberg (Blassenberg) trägt den Zehnt in den Dörfern Findendorf (Findendorf, heute Wüstung), Rimelndorf (Rimelndorf, heute Wüstung), Prötzelsdorf (Prozensdorf, Wüstung, heute als Waldname erhalten), Witindorf (Widendorf, heute Wüstung) und Schweinsberg (Swinsberg, Wüstung bei Isling) vom Hochstift Würzburg zu Mannlehen. Da jedoch das Kloster Langheim (Closter Lanckhaim) die Obrigkeit, das Recht und die Gerechtigkeit über die betreffenden Orte besitzt, werden die Zehntrechte dem Kloster Langheim vom Würzburger Bischof Gebhard von Henneberg zugesprochen. Graf Berthold von Blassenberg erhält dagegen das von Bischof Eberhard von Bamberg dem Kloster Langheim übereignete Vorwerk Dobene (Dobene). Den dortigen Zehnt trägt er als Lehen vom Hochstift Würzburg.
Die Brüder Gottfried und Konrad von Hohenlohe tragen Bischof Dietrich von Homburg einen Hof im Dorf Allersheim (Aldershaim Guntershof genant) als Lehen auf. Dies geschieht im Rahmen eines größeren Gütertausches, bei welchem der Deutsche Orden von denen von Hohenlohe den Zehnt zu Mergentheim (Mergethaim) erhält, den diese vom Hochstift Würzburg zu Lehen hatten. Im Gegenzug erhält das Hochstift Güter, Zinsen, Gülten, Gefälle und Nutzrechte in Lichtel (Lihental), Weikersheim (Weikhartshaim), Groß-/Kleinharbach (Harbach), Stuppach (Stubach), Stalldorf (Staldorff), Allersheim (Eltershaim), Bütthard (Butert), Neunkirchen (Neunkirchen) und Apfelbach (Apfelbach). Ein späterer Schreiber betont in diesem Zusammenhang, dass die Deutschherren gegen die Ungläubigen kämpfen sollen.
Hohenlohisches Urkundenbuch. Im Auftrag des Gesamthauses der Fürsten zu Hohenlohe, Band 1: 1153-1310, hg. von Karl Weller, Stuttgart 1899.
Petersen, Stefan: Die Anfänge der Deutschordenskommende Mergentheim im Spiegel der Hohen Registratur des Lorenz Fries, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 76 (2013), S. 133-151.
Friedrich von Werberg (Werberg) trägt den Zehnten in Eßfeld (Aisfeld) als Lehen von Bischof Iring von Reinstein-Homburg.
Dietrich von Heidingsfeld (Haidingsveld) verkauft mit Zustimmung des Bischofs Gerhard von Schwarzburg von seiner jährlichen Getreidegült in Höhe von 18 Maltern auf einer Hufe in Eßleben (Aisleuben), welche er vom Hochstift Würzburg zu Lehen trägt, je einen Malter für 32 Pfund Heller an die Kitzinger Bürger Fritz Berwig (Berwig) und Hans Wergenheim (Wergenhaim). Diese bestätigen Bischof Gerhard, dass er die Gült in zwei Jahren ablösen könne.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg verbündet sich für 24 Jahre mit Herzog Friedrich II. von Sachsen. Dabei werden Regelungen getroffen bezüglich Fehde, militärischer Unterstützung, Prozessrecht, Geistlicher Angelegenheiten, Lehensangelegenheiten, Erbangelegenheiten, Verteilung von Kriegsbeute, Verpfändungen, Feinde, Geleit, Weistum und Schulden. Diese Einigung tritt jedoch erst 15. August 1449 in Kraft.
Müller, Johann Sebastian: Des chur- und fürstlichen Hauses Sachsen ernestinischer und albertinischer Linien Annales von anno 1400 bis 1700, Weimar 1701.
Bischof Rudolf verbündet sich mit Herzog Ernst von Sachsen gegen etliche straiffende und raubende Buben die sich die Bruder nenneten. Dabei werden Regelungen getroffen über Schweinfurt (Schweinfurth), Rothenburg (Rottenburgk), Windsheim (Windsheim), das Landgericht Rothenburg, die Zent zu Rothenburg, den Blutbann, die Lehen der Küchenmeister, die Mainstraße, die St. Kilianskirche vor Schweinfurt, Pfahlbürger, das geistliches Gericht, den Zoll, das Geleit und die Lehenmänner.
Zeißner, Sebastian: Rudolf II. von Scherenberg. Fürstbischof von Würzburg 1466-1495, Würzburg 21952.
Bischof Lorenz von Bibra verbündet sich mit Pfalzgraf Ludwig V. und Herzog Ulrich von Württemberg auf Lebenszeit. Dabei werden Regelungen getroffen bezüglich Landfrieden, Fehde, Umgang mit Untertanen und Feinden, gegenseitige Zulassung von Kaufleuten, Behandlung von Amtssachen, Prozessrecht, Obleuten, Geistlichen Angelegenheiten, Lehen, Erbe, militärischer Unterstützung und Aufteilung von Kriegsbeute.
Engelhard von Münster (Munster) verkauft die Vogtei über sechseinhalb Hufen im Dorf Eßleben (Aisleuben) samt Zugehörungen, welche er vom Stift Aschaffenburg (Aschaffenburg) zu Lehen hatte, mit Zustimmung von Dekan und Kapitel für 200 Gulden an Bischof Lorenz von Bibra. Im Gegenzug verspricht dieser dem Stift Aschaffenburg Schutz und Schirm.
Heinrich, Dietrich und ihr Vetter Erhard Truchsess von Wetzhausen (Dietz und Haintz Gebruedere und Erhart ir Vetter Truchsessen von Wetzhausen) machen Forderungen geltend, dass ihr Vetter Philipp Truchsess von Wetzhausen keine älteren Rechte am Markt Langheim (Marckt Lanckhaim) habe. Daraufhin schlichtet Bischof Lorenz von Bibra die Angelegenheit: Heinz, Dietz und Erhard erhalten die eine Hälfe des Lehens und Philipp der Jüngere die andere.