Kraft II. von Hohenlohe-Weike (Crafft von Hohenlohe), seine Frau Adelheid (Adelhait) und ihr Sohn, Kraft III. von Hohenlohe-Weike (Crafft) verkaufen ihren Anteil an Kitzingen (kitzingen), mit den zugehörigen Leuten, Gütern, Gerichten und allen Nutzungen und Rechten, an ihren Vetter Ludwig von Hohenlohe und seinen Erben für 375 Pfund Haller. Dieser verschreibt ihnen dafür die Besitzrechten an Burgen.
Ludwig von Hohenlohe (Ludwig von Hohenlohe) lobt Bischof Otto von Wolfskeel den Burgfrieden zu Kitzingen (kitzingen) und übergibt ihm eine Bestätigung , dass er sein Lehen an seine Nachkommen übergeben wird und diese sich so wie er, das Recht und ihren Anteil wahren und nicht übertreten werden. Bischof Otto von Wolfskeelen bestätigt dies seinerseist auch schriftlich.
Der Bischof von Eichstätt Berthold von Zollern (Berthold zu Aistet), ein geborener Burggraf zu Nürnberg, schreibt dem Würzburger Bischof Albrecht von Hohenlohe und fordert von ihm das Lehensrecht in Bad Königshofen im Grabfeld, da das Lehen seiner Meinung nach eigentlich zum Bistum Eichstätt gehört und diesem heimfallen soll. Bischof Albrecht von Hohenlohe weigert sich und verklagt den Eichstätter Bischof vor dem Hofgericht Kaiser Karls IV.. Doch es mischen sich der Würzburger Dompropst Heinrich von Hohenlohe (Hainrich von Hohenlohe), Herr Ludwig von Hohenlohe (her Ludwig von Hohenlohe), Burggraf Johann von Nürnberg (Hanns von Nurenberg) und Burkhard von Seckendorf (Burckart von Seckendorf) in die Sache ein und legen Einwände ein (machen ain anstand).
Gerlach von Hohenlohe-Uffenheim (Gerlach von Hohenlohe), der Sohn von Ludwig von Hohenlohe (obbenants Ludwigs sohn) hat seinen Teil von Kitzingen und von Hoheim ( zu Hohen) mit allen Zu- und Eingehörungen, Zinsen, Beden, Rechten, Nutzungen, Zöllen, Geleitrechten, Renten und Gefällen mit Bewilligung seines Bruders Gottfrieds von Hohenlohe (Gotfriden von Hohenlohe) an den Ritter Lämplein Lamprecht von Bimbach (Lenlein Lamprechten von Bmbach riter) und seiner Frau Anna sowie an Herr Andreas Truchsess von Baldersheim (Endres Truchsessen) mit seiner Frau Anna und seinen Erben übergeben. Sie dürfen diesen nutzen und behalten, bis der Kaufbrief darüber ausgestellt ist.