Hollenbach wird zu einem Teil an das Hochstift Würzburg verpfändet.
Das Geschlecht der Treuchtlinger Ritter stirbt aus.
Das halbe Schloss zu Weiltingen, das niedere Gericht, das Patronat, die Schankstatt, die Badstube, die Schäferei, Weiher, die Sägemühle und etliche Güter in der Nähe des Ortes gehen an die Herren von Wolmershausen. Seit dieser Zeit teilen sich die Familien Seckendorff und Wolmershausen längere Zeit hindurch den Besitz von Schloss und Herrschaft Weiltingen.
In einem kaiserlichen Lehensbrief heißt es, dass Wilhelm von Dürrwangen das Schloss und den Markt Dürrwangen mit allen Zugehörungen, mit Wildbann, Freiung, Halsgericht, Juden und Wochenmarkt zu Lehen haben soll.
Dachsbach wird durch die Zollern an Jorgen von Seckendorff für 5040 Rheinische Gulden verpfändet.
Die Herren von Thüngen kaufen die Besitzungen der Brende im Sinngrund. Darunter auch die Besitzungen in Obersinn.
Heinz und Gunter von Rosenau gelangen in den Besitz eines Teils von Burg und Ort Mitwitz einschließlich des Hochgerichts. Bis 1480 erwerben die Rosenau fast die gesamte Herrschaft. Der Großteil geht vom Hochstift Bamberg zu Lehen. Auch das Halsgericht wird als solches aufgeführt.
Die Herren von Rosenau, ein Coburger Münzmeistergeschlecht, sind Herren von Mitwitz.
Nach dem Aussterben des Treuchtlinger Geschlechts (1425) überträgt König Sigismund von Luxemburg (ab 1433 Kaiser HRR) die Obere Veste und das Halsgericht den Herren von Seckendorff zu Lehen. Schon 20 Jahre später geht dieser Besitz an eine Treuchtlinger Linie der Pappenheimer Marschälle über. Die Pappenheimer sind als Reichsministeriale aus dem Adelsstand hervorgegangen und haben das Hofamt des Reichsmarschalls erlangt.
Remlingen gehört zum Bistum Würzburg. Ortsherr ist der Graf von Wertheim. Bischof Johann II. (von Brunn) hatte den Remlinger Kirchhof mit einer "hohen, großen und starken" Mauer befestigen lassen; der weltliche Herr sah im Konfliktfall seine dortige Burg bedroht. Seine Beschwerde bei Papst Martin V. war erfolgreich; der Mainzer Erzbischof Konrad III. (von Dhaun) wird beauftragt, den Sachverhalt zu überprüfen und gegebenenfalls die Einlegung der Mauer anzuordnen.