Juden
1400-1411
Bischof Johann von Egloffstein gibt den Juden im gesamten Hochstift Würzburg Privilegien: Sie dürfen ihre Habe im Hochstift ein- und ausführen, sie verleihen und damit Handel treiben. Sie sollen nicht vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht des Hochstifts angeklagt werden, sondern vor ihrem eigenen Gericht. Sie sollen nicht mit zwei unbescholtenen Christen oder zwei Juden an ein Gericht überwiesen werden. Sie sollen von allen Stadtgerichten, Bede, Datz, Steuern oder anderen Abgaben befreit sein. Auch gegenüber anderen Fürsten, Herren und Grafen sollen sie geschützt und verteidigt werden. Sie sollen gehorsam sein und den jährlichen Zins in die Kammer des Bischofs einzahlen. Der Bischof und seine Amtsleute sollen ihnen behilflich sein, ihre Schulden, die sie eingeklagt haben, einzutreiben. Ihnen soll für ihre Schulden kein Acker, keine Wiese, kein Weingarten oder anderes Erbe, auch keine andere Währung als Gold, Silber, Edelmetalle oder Kleider gegeben werden. Sie dürfen um Weihnachten mit oder ohne Erlaubnis das Hochstift ungehindert verlassen, wenn sie zuvor ihre Schulden bezahlt haben. Wenn der Bischof die gegebenen Privilegien widerrufen will, soll er ihnen ein halbes Jahre vorher Bescheid geben, dass sie sich darauf einstellen können.
Exzerpt:
Freihait der Juden zu W. vnd allenthalben
im stifft Inen durch B Johannsen von Eglofstain gegeben
Si mogen ire habe im vnd aus dem stifft fueren vnd damit zu irem besten nutz handlen, an kauffen verkauffen, leihen vnd geben
Si sollen vor des Stiffts gerichten gaistlichen oder weltlichen nit bekomert noch beschwert werden noch zu recht stehn, sunder gerecht werden vor irer schuele
Si sollen anders nit dem mit zwaien vnuersprochen Christen oder zwaien Juden an gerichten vberwisen werden
Si sollen von allem statgericht vnd gesetze an bete, detzen, steuren oder anderer schatzung frei sein, auch gein anderen fursten, heren vnd Grauen derwegen zum besten geschutzte vnd vertaidingt werden
S. 409v
Si sollen allain in des fursten Camer, oder den es von ime beuolhen wurt gehorsam sein vnd gewarten mit gebung ires Jerlichen zins der furst vnd seine amptleute sollen inen furderlich vnd beholfen sein ire schulde, vnd was si an des stiffts gerichten erclagt haben eintzubringen
Jren solle fur ire schulde kain acker, wisen, weingarten oder ander erbe, auch kain ander farnus dan golt, silber, edelgestain vnd clei- dere zugetailt werden,
Si mogen vff weihtag oder Wehnacht mit oder on vrlaub sich hinweg thun vnuerhindert, doch das si ir gult vnd schulde bezalt haben
Vnd wan der furst solche gegbene freihait widerruffen will, das soll er Jnen ain halb Jar zuuor zuwissen thun, sich darnach mögen gerichten, Recepta Contractuum Eglofstain fo. 7.
Kommentar:
Es ist kein Datum angegeben. Das Datum orientiert sich an der Regierungszeit des Bischofs.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1011, Folio: 409r/v, Schreiber: Lorenz Fries
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber contractuum Egloffstein f. 7
Digitalisat: