Der Kämmerer oder der Stäbler des Würzburger Bischofs fungiert als Richter über die Juden in Würzburg. Später übernimmt diese Funktion ein Rabbi.
Die Zobel als Unterkämmerer des Hochstifts Würzburg tragen das Gerichtsrecht über die Juden vom obersten Kämmerer als Mannlehen.
Bischof Johann von Egloffstein gibt den Juden im gesamten Hochstift Würzburg Privilegien: Sie dürfen ihre Habe im Hochstift ein- und ausführen, sie verleihen und damit Handel treiben. Sie sollen nicht vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht des Hochstifts angeklagt werden, sondern vor ihrem eigenen Gericht. Sie sollen nicht mit zwei unbescholtenen Christen oder zwei Juden an ein Gericht überwiesen werden. Sie sollen von allen Stadtgerichten, Bede, Datz, Steuern oder anderen Abgaben befreit sein. Auch gegenüber anderen Fürsten, Herren und Grafen sollen sie geschützt und verteidigt werden. Sie sollen gehorsam sein und den jährlichen Zins in die Kammer des Bischofs einzahlen. Der Bischof und seine Amtsleute sollen ihnen behilflich sein, ihre Schulden, die sie eingeklagt haben, einzutreiben. Ihnen soll für ihre Schulden kein Acker, keine Wiese, kein Weingarten oder anderes Erbe, auch keine andere Währung als Gold, Silber, Edelmetalle oder Kleider gegeben werden. Sie dürfen um Weihnachten mit oder ohne Erlaubnis das Hochstift ungehindert verlassen, wenn sie zuvor ihre Schulden bezahlt haben. Wenn der Bischof die gegebenen Privilegien widerrufen will, soll er ihnen ein halbes Jahre vorher Bescheid geben, dass sie sich darauf einstellen können.
In der Folge stellt ein Würzburger Bischof die Lehenschaft über das Unterkammeramt den Grafen von Wertheim als Oberkämmerern zu. Diese verleihen denen von Zobel einige Gefälle als Zugehörungen zum Unterkammeramt. In diesem Fall verleiht Graf Johann von Wertheim folgende Gefälle an Konrad Zobel von Guttenberg zu Heidingsfeld: Eine Mark Silber bei der Weihe eines jeden Benediktinerabts im Hochstift Würzburg; den Obstzoll auf dem Judenplatz und am Main in Würzburg zwischen Mariä Himmelfahrt (15. August) und Mariä Lichtmess (2. Februar); 16 Huben im Dorf Eußenheim (Eussenhaim); 17 Huben im Dorf Karlburg (Carlburg), die zu sechs, fünf und zwei Heller geben; Das Gericht über alle Würzburger Juden; Jährlich drei Pfund Haller von den Ledertischen in Würzburg; Jährlich ein Pfund Heller von den Häusern in Mellrichstadt (Melrichstat); Jährlich je ein Paar Schnürschuhe von den Klöstern Ebrach (Ebrach), Heilsbronn (Hailsbrun) und Bronnbach (Brunbach); Gülte vom Würzburger Stein unter den Lederern; 15 Dienste in Leinach (Leinach), Laudenbach (Lautenbach) und anderen nahegelegenen Dörfern, von denen sich ein Mann mit fünf, eine Frau mit frei Pfennigen Würzburger Währung befreien kann, sowie das beste Kleidungsstück nach dem Tod einer jeden Person.
Bischof Johann von Brun gibt den Juden im gesamten Hochstift Würzburg Privilegien. Er hält sich ungefähr an die von Bischof Johann von Egloffstein festgelegten Punkte und fügt ihnen noch weitere hinzu: Man soll bei den Juden keine Kelche, Messgewänder, Tabernakel (buchsen darin man das hailig Sacrament) oder Beweisstücke (blutig nass gewand) versetzen. Sie sollen vor ihrem eigenen Gericht, der Schule, angeklagt werden, mit einem Christen und einem Juden als Richter und dem Bischof als Vorsitz. Man soll keine Gerüchte über die Juden verbreiten. Sie dürfen ungehindert Fleisch kaufen. Diese Privilegien gelten drei Jahre und jeder Jude soll seine Zinsen am Martinstag entrichten.
Bischof Johann von Grumbach schreibt an Jakob, Jude in Rothenburg, (Jacob Juden zu Rotenburg) und befiehlt ihm Richter der Juden in Würzburg zu sein, bis dies widerruft.
Ursprünglich werden in der Stadt Würzburg und in den Vorstädten zusätzlich zu den üblichen Gerichten noch weitere abgehalten. Diese verschwinden jedoch mit der Zeit. Insgesamt gab es sieben Gerichte, die zu Lebzeiten von Fries nicht mehr abgehalten werden: das Kampfrecht, das Gericht zu Haug, das Hofschultheißengericht zu Pleichach, das Stefansgericht zu Sand (Steffaner gericht zu Sande), das Gericht auf dem Eiermarkt (Airmarckte) und das Judengericht.