An Bischof Rudolfs Stelle macht Andreas von Lichtenstein (Endres von L.) die Widemleute der Pfarrei von Ebern (ergänzt: Seßlach, Pfarrweisach und Tambach) zu Schutzbefohlenen des Landesfürsten, dennoch sollen sie keine zusätzlichen Abgaben leisten.
Bischof Rudolf von Scherenberg schenkt der Stadt Ebern das Recht zur Erhebung des Wegzolls. Mit dem Ertrag dieses Rechts sollen sie die Pflasterstraße und die Wege erhalten.
Bischof Rudolf von Scherenberg verschreibt Hartung von Egloffstein (gemelten Hartungen) für seine Auslagen in der Fehde 500 Gulden.
Hartung [von Egloffstein] kündigt aufgrund vieler vermeintlicher Schulden Bischof Rudolf von Scherenberg eine Fehde an, wird aber mit ihm wieder vertragen.
In den Urfehdvertrag [zur Beendigung der Fehde zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Hartung von Egloffstein] willigen auch dessen Vettern Konrad (Conrat), Hans (Hanns) und Lienhard (Linhart) ein.
Der Ritter Apel von Lichtenstein (Apel von Lichtenstain Riter) trägt Bischof Rudolf von Scherenberg seine Burg Gemünda bei Seßlach zum Lehen auf. Dafür verschreibt der Bischof ihm 40 Gulden jährlich auf die Bede von Ebern, was mit 800 Gulden wieder auszulösen sei.
Bischof Rudolf von Scherenberg gibt der Stadt Ebern eine Polizeiordnung.
Auf die Bede von Ebern verschreibt Bischof Rudolf von Scherenberg Kaspar von Rotenhan (Casper von Rotenhan) jährlich 21 Gulden, wofür dieser ihm verschiedene Eigengüter zum Lehen aufträgt.
Bischof Rudolf von Scherenberg verschreibt Wilhelm, Georg und Burkard von Stein zu Altenstein (Wilhelm, Georg vnd Burchart vom Stain zum Altenstain) jährlich 100 Gulden auf Ebern und löst sie wieder mit 1900 Gulden ab.
Den Hubheller betreffend: Das Stift besitzt in der Stadt Ebern das Recht auf die Erhebung von 400 Pfund Hubheller. Nun verschreiben Bürgermeister und Rat der Stadt auf Widerruf Bischof Rudolf von Scherenberg daran jährlich einen Gulden mit der Einschränkung, dass auch der Keller und andere, die an dem Hubheller beteiligt seien, Anteile davon entrichteten.