Send und Urteil: Vor dem Sendgericht soll nichts anderes verhandelt und entschieden werden, als die festgelegten Verfahren. Dazu gehören Angelegenheiten des Bischofs und seiner drei Berater. Am Gericht werden zudem Kosten zusammengelegt und Rebellionen bestraft. Wenn sich der Bischof und seine Berater nicht mit den anderen 18 Ratspersonen über die Urteile einigen können, sollen Gelehrte das Urteil sprechen. Bei einer Eheschließung braucht es kein schriftliches Urteil, bei einer Scheidung wird ein solches ausgestellt und beide Parteien sollen nicht mehr als einen Gulden und 30 Pfennige dafür bezahlen. Wenn die Scheidungsparteien der Meinung sind, dass ein anderes Urteil ausgestellt werden sollte, dann können sie vor dem Vikar oder der offiziellen Kurie um eine Entscheidung bitten.
Vorladung vor das Gericht: In den Ladungsbriefen soll die Ursache der Ladung aufgeführt werden.
Interdikt: Teilnahme an der Messe und Begräbnis sollen einer Person nicht wegen Geld, Schulden oder anderen geringen Sachen verboten werden, außer es geschieht auf Befehl des Bischofs.
Ausstattung mit Lehen und Gottesdienst: Der Bischof soll sicherstellen, dass die Lehen nach Gottes Gaben und dem Gemeinwohl der Untertanen verteilt werden. Auch die Geistlichkeit im Hochstift soll weiterhin ein ordentliches, geistliches Wesen haben.
Pflicht der geistlichen Richter und Diener: Vikare, Richter, Offizial, Notare, Prokuratoren und Büttel sollen so richten, dass der Runde Vertrag eingehalten wird. Wenn sie nicht eingehalten wird, haben die genannten Personen das Recht, dafür Strafen aufzuerlegen.
Strafe gegen die Untertanen: Alle Beteiligten des Vertrags sollen ihren Untergebenen nicht unrecht behandeln und ihnen keine Lasten, Strafen oder anderes auferlegen, als mit erlangtem Recht oder mit dem Rat der 21 in Einklang steht.
Münze: Der Bischof lässt die Münzen nach dem Rat der 21 bestellen und prägen.
Briefe und Privilegien: Die Briefe und Privilegien des Hochstifts Würzburg sollen auf der Burg Zabelstein (Zabelstein) aufbewahrt werden und dort bleiben. Wenn eines der Dokumente benötigt wird, bekommen der Bischof und seine drei Berater das Dokument vom Amtmann der Burg. Nach der Benutzung soll es wieder auf die Burg gebracht werden.
Amtmann zu Zabelstein: Der Amtmann zu Zabelstein soll vor dem Rat der 21 sein Gelöbnis über seine Privilegien ablegen. Der Amtmann kann nicht vom Bischof abgesetzt werden. Falls er sein Amt niederlegen oder der Rat ihn absetzen möchte, kann der Bischof einen anderen aus dem Rat für das Amt auswählen. Sein Sold wird vom Rat bezahlt.
Festung Marienberg: Auf der Marienburg soll folgendes vorrätig sein: 50 Fuder Wein, 100 Malter Milch, 500 Malter Korn, 300 Malter Hafer, 25 Scheuben Salz, 50 Schweinebacken, gedörrtes Fleisch von 25 Ochsen, acht Zentner Butter, vier Malter Mus aus Milch, sechs Malter gestampfte Gerste, zehn Malter Erbsen. Die Stein- und Schirmbüchsen, die sich auf der Festung befinden, sollen dort bleiben, außer sie würden in der Stadt dringend gebraucht. In diesem Fall sollen die Waffen danach aber wieder auf die Festung gebracht werden. Zudem sollen 100 Hakenbüchsen und 40 gute Armbrüste, mit 80.000 Pfeilen auf der Festung sein. Sechs Truhen sollen mit Pulver und fünf mit Salpeter gefüllt sein, ebensoviel soll von Schwefel und gestoßener Kohle vorhanden sein. Ebenso zehn Zentner Blei, zu jeder Steinbüchse soll gehauener Stein zur Verfügung stehen, zudem noch zehn Fuder Kohle und ein Pfund Roheisen sowie zwei Pfund Werkeisen.