In der Oberratsordnung des Bischofs Rudolf von Scherenberg ist angegeben, wie mit Kindstaufen, Hochzeiten und Schweinemist verfahren werden soll.
Bischof Lorenz von Bibra erlässt eine Kanzleiordnung, die die Entlohnung von Prokuratoren, Gerichtsschreibern, Supplikationsschreibern usw. regelt.
Die Kanzleiordnung bei Bischof Lorenz von Bibra findet sich im Liber directoriorum. Darunter befinden sich auch fremde Supplikationen, Amtssachen, gerichtliche Briefe, offene Briefe Gebrechen betreffend, Klassen über die Amtsleute, das Kanzleistuben Verbot und die Besoldung der Diener.
Die Kanzleiordnung von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie beinhaltet eine Appellation an die Kanzlei, ein Urteil der Kanzlei über die Verfassung der Kanzlei des Kammergerichts, die Schreiber, einen Brief der Räte, das Kanzleramt, Schriften welche die Registratur regeln, Gerichtsgefälle und Bestallungen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt erlässt eine Kanzleiordnung.
Die Kanzleiordnung findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi.
Die Kanzleiordnung beinhaltet die Feiertage, die Hofverordnung, die Kanzleibestuhlung, die Kriegssekretarien, die Unterratsschreiber, die oberste Registratur, Ungeld und Steuern.