Zur Art und Weise, wie die Dompfarrei an Lichtmess (2. Februar) und an Kiliani (8. Juli) beleuchtet werden soll, verweist der Schreiber auf das weisse pergament buch priviligio 72.
Bestimmungen zum Kiliansgeleit: Jährlich durch einen fürstlichen Diener Würzburgs am Abend Kiliani (7. Juli) öffentlich ausgerufen. Jedem, der die Kiliansmesse besuchen will, wird Frieden und Geleitschutz zugesagt. Davon ausgenommen sind mit der Reichsacht belegte Personen, bekannte Feinde des Stifts, wer dem Stfit und seinen Verbündeten geschadet hat, wem der Zutritt zur Stadt Würzburg verboten ist oder mit dem Interdikt belegt ist. Außerdem sind vom Zugang zur Stadt alle Verbreiter ketzerischer Lehren und Schriften sowie alle nicht in Würzburg wohnhaften Juden ausgeschlossen.
Heinrich von Schlitz (Hainrich von Schlitz), Marschall aus Fulda und ein Feind des Stifts Würzburg, versucht dieses mit einer Reiterschaft anzugreifen. Bischof Otto von Wolfskeel stellt deshalb seine Reiterei auf. Heinrich von Schlitz überfällt heimlich das Schloss Wolkerhausen unter Landwehr (Schlos Wolkershause vnder Landswere) nicht weit von Meiningen (Mainingen) gelegen, mit der Absicht, die Stadt einzunehmen, zu erobern und deren Bürger gefangen zu nehmen. Dies soll am darauffolgenden Samstag vor Palmsonntag geschehen, wenn die Bürger in der vor der Stadt gelegenen Martins Kirche mit den Palmblättern wedeln. Aber die Bürger von Meiningen setzen sich mit ihren Waffen zur Wehr und besetzen die Stadt, sodass Heinrich von Schlitz nichts ausrichten kann und er erfolglos unter Spott und Schmach aus der Stadt abziehen muss. Hauptmann Dietrich von Thüngen (dietz von Thungen) und seine Reiterei nähern sich Würzburg. Der Angriff auf die Stadt wird diesem auf der Stelle gemeldet und den Feinden nachgeeilt. Erwin (Erwinen() und Karl von Büches (Carln von Büches) sowie andere Adelige werden niedergeworfen und gefangengenommen. Diese werden bestraft, indem ihnen Lehen und Güter oder anderweitige Verpflichtungen entzogen werden. Das Schloss Wölkershausen, das für seine hinterhältige Lage bekannt war und dem Ritter Gottfried von Ekesdorf (Gotfriden von Ekesdorf) gehörte, wird geschliffen.
Fries vermerkt die Quellen zu den Fasnachtsgebräuchen im Hochstift Würzburg und, wann St. Mattheii auf Aschermittwoch gefallen sei. Die Nachtragshand vermerkt Verbote des Fasnachstspiels und anderer Bräuche aus der Mitte des 16. Jahrhunderts.
Zu der Zeit, in der die Eltern des Lorenz Fries zum Christlichen Glauben bekehrt werden, gibt es weniger geweihte Pfarrer und Priester, als es zu seiner gibt. Daher müssen die außerhalb wohnenden Gläubigen an den Sonntagen und Feiertagen teilweise bis zu drei Meilen laufen, um Messe feiern und eine Predigt hören zu können. Zu diesen gesellen sich auch etliche Bäcker, Wirte, Köche, Krämer und andere Gewerbetreibende, um den ankommenden Menschen Brät, Fleisch, Getränke, Tücher, Hausgeräte und Werkzeug zu verkaufen. Da beim gemeinen Mann bezüglich der Messe und Predigt die Vorstellung vorherrscht, dass die des Bischofs besser und heilsamer als die der gemeinen Pfarrer sind, laufen die Leute oft zu den hohen Festtagen in die Bischofsstädte, um von den Bischöfen die Predigt und Messe zu hören. Deswegen zieht die Bischofsstadt das Gewerbe und die Händler stärker an, als die Pfarrei. Daraus folgt kurze Zeit später, dass man nicht nur das singen, losen und andere Dinge, die man zuvor nur in der Kirche getan hatte, als Messe bezeichnet, sondern auch den Markt, auf dem Handel und Gewerbe betrieben werden. Diesem Beispiel folgen auch etliche andere Reichsstädte und nennen ihren Markt Messe. Daher kommen die Bezeichnungen Würzburger Messe (Wirtzburgermess), Straßburger Messe (Strasburgermess), Frankfurter Messe (Frankfurtermess), Nördlinger Messe (Nordlingermess), Rothenburger Messe (Rotenburgermess) etc. Fries kritisiert die Aufweichung des Messbegriffs subtil.
Bezüglich der Regelungen im Hochstift für den Fall, dass der Tag Matthie auf Aschermittwoch fällt, verweist Lorenz Fries auf den liber diversarum formarum Laurentii, f. 44. Dort findet sich die Regelung, dass der Heiligentag dann am darauffolgenden Freitag nachgeholt werden soll.
Bischof Konrad von Bibra erlässt ein Mandat im Hochstift, mit welchem er erlaubt, die Kirchweihe mit guten Freunden zu feiern. Er verbietet dort jedoch das Trinken von Alkohol, Gotteslästerung und Fluchen.
Die Kanzleiordnung beinhaltet die Feiertage, die Hofverordnung, die Kanzleibestuhlung, die Kriegssekretarien, die Unterratsschreiber, die oberste Registratur, Ungeld und Steuern.