Die Grafen haben dem Bischof keinen Grund gegeben und wollen auch keinen geben. Doch was sich durch den Vertrag mit der Empörung der Bauern zugetragen hat, soll zusammen mit dem Bischof Konrad von Thüngen vor dem Kammergericht ausgetragen werden. Der Bischof erlaubt der Ritterschaft einen Rittertag anzusetzen. Bezüglich der Abrechnung der dritten Anlage ist sich der Bischof nicht sicher, ob die Untertanen diese Abgabe schon leisten können. Da sie aber darüber verständigt wurden, wird sie zum dafür günstigsten Tag angesetzt und nach der vierten Anlage gehandelt. Auch möchte sich der Bischof beim Klerus dafür einsetzen, die Hessische Anlage auszuhandeln, sodass sie nicht von den Untertanen gezahlt werden muss.
8) Die Ritterschaft und ihre Untertanen werden mit dem Hals- und Zentgericht beschwert. Auch in Angelegenheiten, welche nicht an das Hals- oder Zentgericht gehören, werden sie zu ihrem Nachteil dort behandelt.
Folglich soll der Antrag der Ritterschaft auf einem Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) verhandelt werden. 1) Es sollen die beschwerlichen Neuerungen von den Fränkischen Fürsten und anderen Nachbarländern besprochen werden. Zudem sollen die Schäden, welche im Bauernkrieg entstanden sind, kein Hindernis für die Ritterschaft darstellen, ihre Beschwerden gegen die Fürsten und Herren vorzutragen. Auch sollen die Fürsten davon abgehalten werden, die Ritterschaft um ihrer Freiheiten zu berauben und sich ihnen zu eigen zu machen. Ein weiteres Anliegen ist die Ablehnung der Teilnahme der Ritterschaft an einem Kreistag, durch den Würzburger Bischof und jene dort abstimmen zu lassen. Dem Bischof wird vorgeworfen, dass er Ungelder, Schatzungen und Steuern nicht aus ehrlichen Gründen erhebt, sondern aus Gründen, die ihm einen Vorteil bringen. Sollten Ungelder, Schatzungen und Steuern nicht aus ehrlichen Gründen erhoben werden, müssen diese nicht bewilligt werden.
Die Ritterschaft fordert, dass der Bischof vor seiner Abreise mit seinem Rat die notwendigen Angelegenheiten bespricht und eine Person bestimmt, die die Ritterschaft und die Untertanen darüber informiert. Die Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass es während der Abwesenheit des Bischofs zu keinen Uneinigkeiten kommt.
Die Ritterschaft bewilligt eine Steuer. Alle Untertanen des Hochstift Würzburgs, sowohl geistlich, als auch weltlich, die Lehen des Stifts innehaben, sollen einen bestimmten Betrag für ihre Häuser bezahlen. Für Behausungen, die 200 Gulden oder mehr wert sind sollen sie einen Gulden, für Häuser mit einem Wert von 100 Gulden einen halben Gulden und für Behausungen, die unter 100 Gulden wert sind, soll der zugehörige Ort einen Gulden für diese auslegen und bezahlen. Das Geld soll in acht, spätestens 14 Tagen eingetrieben und den Vorgesetzten in Würzburg (wirtzburg) übergeben werden. Mit diesem Geld soll unter anderem das Kriegsvolk bezahlt werden.