Der Bischof soll so richten, dass der Vertrag eingehalten wird. Falls der Vertrag nicht eingehalten wird, soll dies innerhalb von 15 Tagen wieder berichtigt werden, nachdem der Bischof vom Rat der 21 Personen ermahnt wurde. Ist der Bischof der Meinung, nicht vertragsbrüchig zu sein, sollen die 21 Ratspersonen gemeinsam mit 20 zusätzlichen Personen darüber entscheiden. Wird festgestellt, dass der Vertrag gebrochen wurde, sind innerhalb eines Monats alle Untertanen, geistliche, weltliche, adelige und nicht adelige nicht mehr dem Bischof, sondern dem Kapitel Untertan. Falls der Stiftspfleger vertragsbrüchig wird, gilt für ihn das Gleiche wie für den Bischof.
Domprobst, Domdechant und Domkapitel: Domprobst, Dechant und Kapitel sollen auch dann auf den Runden Vertrag schwören, wenn einer oder mehrere von ihnen Verbrechen begangen haben, die vor den 21 bekannt werden müssen. Wenn weiterhin Personen vertragsbrüchig sind, oder sich dem Vertrag widersetzen, werden sie bestraft. Bricht das gesamte Domkapitel den Vertrag, so sind die Untertanen solange nur dem Bischof verpflichtet, bis die Sache vor dem Rat der 21 behandelt wurde. Das Domkapitel soll in diesem Fall aufgelöst werden und keine Pfründe erhalten, bis die vertraglichen Angelegenheiten rechtlich vom Bischof und seinem Rat geklärt werden.
Als der Dechant und das Domkapitel das königliche Urteil dem Bürgermeister und dem Rat zu Würzburg (wirtzburg) verkünden, setzen diese ein Schreiben auf und schicken zwei ihrer Ratsfreunde zu den Grafen, Rittern und Knechten des Hochstifts Würzburg. Als sie sich bei Haßfurt (Hasfurt ) versammeln, bitten sie den Rat um Anweisungen, wie sie sich nun am besten verhalten sollen. Der Bürgermeister und der Rat zu Würzburg geben ihnen und ihren Gesandten die Information weiter, dass sie das Urteil von den Herren des Domkapitels, die den Heißbrief des Königs empfangen haben, erhalten haben. Sie verkünden, dass der König, Friedrich II., nun der oberste Vogt des Hochstifts und der Lehensherr des Herzogtums Frankens (Franken) ist. Zudem hat der König die Regalien an den Pfleger des Hochstifts, Gottfried IV., Schenk von Limpurg, verliehen. Die Mitglieder der Ritterschaft, als gehorsame Untertanen des Heiligen Römischen Reichs, nehmen Gottfried IV. als Pfleger des Hochstifts an. Sie dürfen ihre, durch den Bischof empfangenen Lehen behalten, müssen aber nun dem Pfleger gehorsam sein. Der Heißbrief wurde von zwei Grafen von Henneberg (Hennenberg) , Castell (Castel), Weinsberg ( Weinsberg), Schwarzenberg (Schwartzenberg) und anderen Adligen besiegelt.
Der Bischof wünscht, dass die Ritterschaft sich nicht von ihren Verpflichtungen abbringen lässt, sondern sich gemäß ihrer Position als Untertanen zum Hochstift bekennen, wie es bereits ihre Vorgänger getan haben. Die Ritterschaft soll keine Hauptmänner wählen oder Bündnisse eingehen. Wenn dem nachkommen, verhalten sich Bischof und Domkapitel ihnen gegenüber ehrlich und freundschaftlich.
8. Werden die armen Leute der Adligen mit Steuern und anderen Abgaben belastet, so sollen auch diejenigen beschwert werden, die neben diesen sitzen und zum Bischof gehören.
Wenn ungehorsame Hintersassen sich von der Ritterschaft abwenden, ihre Pflicht vernachlässigen und zu den Fürsten überlaufen möchten, wird ihnen vom Hochstift Geleit gegeben. Sie bitten darum, dies abzustellen und ihnen gegenüber kein freies Geleit mehr zu geben.
Die Untertanen der Ritterschaft, die in den Ämtern des Hochstifts leben, werden zum Teil entgegen althergekommenen Rechts beschwert und vor Gerichte geladen. Wenn sich die Ritterschaft darüber beklagt, wird den Amtleuten und Richtern geglaubt und nicht ihnen. Dies führt dazu, dass sie stets zum Klagen gezwungen werden, es jedoch zu keinem Austrag kommt. Das verstößt gegen altes Recht.
Wenn die Untertanen der Ritterschaft dem Reich Auflagen zahlen müssen, werden diese so arm, dass sie die zu zahlenden Abgaben an die Ritterschaft und das Reich nicht zahlen können. In diesem Fall gehen sie zu Grunde und müssen ihre Güter dem Adel überlassen. Wenn die Ritterschaft jedoch keine Unterstützung von ihren Untertanen erhält, geht sie wiederum zu Grunde und kann weder ihrem Kaiser noch ihren Fürsten dienen.
Die Hintersassen legen keinen Widerspruch gegen die geringe Auflage des Reiches ein. Dies liegt daran, dass diese für ihre eigene Besoldung gebraucht wird.
Wenn die Ritterschaft und ihre Untertanen von den Zahlungen befreit sind, dann sind auch andere Stände von diesen befreit und haben darüber einen besiegelten Brief. Es werden jedoch danach noch Anlagen gezahlt. Die Gesandten des Kaisers können diese Antwort nicht annehmen.