Informationen zur Brückengerichtsordnung finden sich in liber 2 contractuum Rudolfi und in liber 1 diversarum formarum Conradi. Die Brückengerichtsordnung beinhaltet Bestimmungen zu Ladungen, Beschreibungen, Fürforderungen, Gerichtsverzögerungen, Gerichtsätten, Richtern, fehden, Gemeinden, Einschreibegeldern der Beklagten und Vorladungen. Außerdem über die Eide der Gerichtsknechte, Informationen über die Acht und den Abtrag derselben, Einschreibung und Versiegelung von Urteilen, Geld, Invokationen geistlicher Richter, Gerichtsstätten, Ungehorsam, Schub zum Recht, Ärgernisse, den Fürspruch von Lehen, Zeugen, Bürgschaften, Verteilung von Ungelt, Appelationen, Darlegung von Gerichtsurteilen, Untertanen der Geistlichen und des Adels, Weisungen, Rechtsversagungen und Anzahlungen.
Zwischen den Äbbten des Klosters Neustadt am Main (Neuenstat) und den Herren von Grumbach (heren von Grumbach) kommt es zu Streitigkeiten. Zum einen wegen der Vogtei, den Vogteirechten und den Untertanen des Klosters. Zum anderen wegen des Schlosses Rothenfels (schloss Rotenuels), welches die Herren von Grumbach auf dem Grundstück des Klosters neu erbaut haben und dieses als ihr Eigentum eingezogen haben. Diese Streitigkeiten werden von Bischof Emehard von Comburg und Bischof Siegfried von Truhedingen beigelegt.
Bischof Gerhard von Schwarzburg verkauft mit der Zustimmung seiner Domkapitels die Güter, Gült, Zinsen, Rente, eigene Leute, den Bauhof und Zehnt von Rannungen (Ranningen) samt Äckern, Wiesen, Wäldern, Fischweiden und allen weiteren Zugehörungen an Ritter Johann von Boppen (hansen von Boppen) und seiner Frau sowie deren Erben für 1500 Pfund Heller Würzburger Währung auf Wiederkauf.
Inhalt des Vertrages: Wenn jemand durch Unordnung oder Uneinigkeit im Hochstift zu Schulden und Schäden kommt, seine Freiheit oder Herrlichkeit gemindert wird oder seine Untertanen geschädigt werden, der soll um des gemeinen Friedens willen die Sache gerecht und so bald wie möglich in Ordnung bringen.
Ausstattung mit Lehen und Gottesdienst: Der Bischof soll sicherstellen, dass die Lehen nach Gottes Gaben und dem Gemeinwohl der Untertanen verteilt werden. Auch die Geistlichkeit im Hochstift soll weiterhin ein ordentliches, geistliches Wesen haben.
Strafe gegen die Untertanen: Alle Beteiligten des Vertrags sollen ihren Untergebenen nicht unrecht behandeln und ihnen keine Lasten, Strafen oder anderes auferlegen, als mit erlangtem Recht oder mit dem Rat der 21 in Einklang steht.
Die Lehnmänner des Stifts bekommen eine Reisgeld und rheinische Gulden für einen Feldzug ausgezahlt. Außerdem bekommen alle Männer, die gegen Boxberg (Boxberg) gezogen sind eine Entschädigung. Ebenfalls registriert ist, welche Dörfer, Stifte und Klöster dabei gedient haben.
Bischof Rudolf von Scherenberg verfasst in hohem Alter ein Schreiben und schickt Heinrich von Lichtenstein (Haugen von Lichtenstain), welcher Domherr von Würzburg ist, und Konrad von Schaumberg (Contzen von Schamberg) mit diesem zu König Maximilian I. (Konig Maximilian) nach Memmingen (Memmingen). In diesem Brief steht, dass er selbst wegen seines Alters zu schwach ist, um persönlich zum König zu kommen und die Regalien zu empfangen. Auch bittet der Bischof den König darum, ihm die Regalien, Lehen und Weltlichkeiten anstelle seines Kapitels dem Domstift zu Würzburg zu übergeben und einen Teil an die Vogtei zu Eibelstadt (Euelstat) zusammen mit einem Weingarten, welcher an der Zau liegt, und allen Zugehörungen zu Lehen zu geben. Der König bestätigt dies und dass davon keine Mannschaften, Herrschaften, Lehenschaften, Ehren, Rechte und Gerichte ausgenommen sind. Zudem bekommt das Domkapitel einen Teil der Vogtei zu Eibelstadt mit dem Weingarten an der Zau gelegen samt den Zugehörungen. Die Gesandten und Herrscher legen im Beisein des Königs ein Gelübde im Namen des Bischofs ab. Der König schickt den Brief mit einem Befehl zurück, dieser beinhaltet, dass alle Untertanen des Stifts Würzburg, egal in welchem Stand diese sind, Bischof Rudolf von Scherenberg als ihren rechten Herren in allen Angelegenheiten, welche die Regalien, das Lehensgericht und die Herrlichkeiten anbelangen, ihm gegenüber gehorsam sein sollen. Die Strafe für Nichtbeachtung beträgt 60 Mark. Bischof Lorenz von Bibra schreibt darüber, wie Bischof Rudolf von Scherenberg seine Lehen empfängt.
Die Hauptpunkte, beziehungsweise die Artikel, verzeichnen die Kauf- und Tauschzusicherung die Bischof Konrad von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen sich gegeseitig geben. 1. Dem Hochstift Würzburg wird somit erblich das Schloss und Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Gefällen, Nutzungsrechten, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen nach Anweisung eines übergebenen besiegelten Registers oder Lagerbuchs zugesichert. 2. Bischof Konrad von Bibra übernimmt 100.000 Gulden Schulden von Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen, wodurch dieser schuldenfrei ist. 3. Bischof Konrad von Bibra gibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen zusätzlich 70.000 Gulden auf zwei Zile in bar. 4. Das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg mit allen Untertanen, Gütern, Obrigkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten und allem Dazugehörigen bleibt Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seinen männlichen Erben, außer die Grafen von Henneberg-Schleusingen sterben alle, dann muss ein Bischof zu Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg von deren Erben für 30.000 Gulden wieder an das Hochstift Würzburg bringen. Falls Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen oder seine Erben das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkaufen, müssen sie dem Hochstift Würzburg 50.000 Gulden zukommen lassen. 5. Falls das Hochstift Würzburg das Schloss, die Stadt und das Amt Mainberg wieder verkauft oder verkaufen will, und Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen und seine Erben noch Macht haben und diese wieder an sich bringen wollen, so müssen sie dies in der Gestalt machen, wie es an das Hochstift Würzburg gekommen ist. 6. Die geistlichen Lehen jeden Amtes sollen jeweils übergeben werden. 7. Jeder der beiden Parteien soll dem Anderen die Briefe, Register und andere Urkunden über getauschte und verkaufte Güter zukommen lassen. 8. Dem Domkapitel zu Würzburg sind das Nutzungsrecht und Gefälle im Amt Meiningen vorbehalten. 9. Jeder der beiden Patreien soll dem Anderen für das Tausch- und Kaufgeschäft die Besitzübertragung (werschafft) bestätigen.
Die Untertanen müssen jegliche Reissteuer und Wehrdienst in allen Ämtern verzeihnen und mahnen.