Burgebrach erhält neben einer Marktverfassung auch einen Rat und einen Bürgermeister.
Graf Schwarzenberg erwirbt den Großteil der Lehen und Rechte in Geiselwind, die er damals aus dem Erwerb von 1429 nur zum Teil hatte. Annett Haberlah-Pohl nennt in ihrem Beitrag zu Geiselwind das Jahr 1426, in dem das Dorf in den Besitz der Herren zu Schwarzenberg übergeht. Geiselwind ist Sitz eines schwarzenbergischen Amtes.
Als Mutterpfarrei ist Bürgstadt auch Sitz des Sendgerichts des Mainzer Erzbischofs, Bürgstadt stellt dabei 35 Sendschöffen. Im Jahr 1483 müssen folgende Orte das Sendgericht in Bürgstadt besuchen: Reuenthal, Fechenbach, Mondfeld, Breitenbrunn, Faulbach (aber nur rechts des Baches), Eichenbühl, Wenschdorf, Heppdiel, Freudenberg, Windischbuchen, Schippach, Umpfenbach, Pfohlbach, Monbrunn, Kirschfurt, Reistenhausen, Laukenhof.
Der Schultheiß und der Magistrat von Markt Bibart haben das Patronat über die Pfründe der Engelmesse und wohl auch über die der Frühmesse inne.
Es gibt eine Gemeindeordnung in Rattelsdorf.
Schon drei Jahre nach der Marktrechtsverleihung erhält Pleinfeld das Befestigungsrecht sowie das Wappenrecht samt Zollrecht.
In Lichtenau ist erstmals ein Förster nachweisbar, der sich um den umliegenden Waldbestand kümmert.
Georg von Seckendorff ist öttingischer Vogt in Aufkirchen.
Die neue Dorfordnung des Würzburger Bischofs Rudolf II. (von Scherenberg) nennt drei Gerichte für Randersacker: Ein Hubgericht (für Pacht- und Lehensfragen), ein Kammergericht (für Lehensfragen der Grundherren, verhandelt durch fürstbischöfliche Beamte), und ein Schöffengericht. Mit der neuen Dorfordnung werden die drei Gerichte abgeschafft und dafür ein allgemeines Dorfgericht angeordnet.
Randersacker gehört als Kammerdorf zum Brücken- und Stadtgericht des Zentgerichtsbezirkes Würzburg. Richter dieses Brückengerichts war ursprünglich der Zentgraf. Am 13.10.1030 übernahm der burggräfliche Hochvogt (in der Regel ist dies ein Graf von Henneberg) das Amt, bevor es später an den bischöflichen Schultheiß ging.