Röttingen
29.05.1554
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung des Domkapitels das gesamte Amt, Stadt und Schloss Röttingen (Rötingen) and Johann Wolf von Knorring zu Wiltingen (hansen wolffen von knorring zue Wiltingen) und alle seine ehelichen Erben, seien es Männer oder Frauen solange sie in seiner Abstammungslinie leben.
In dem Verkauf ist inbegriffen: Dörfer, Flecken, Weiler, Mühlen, Leibeigene und ihre Renten, Zinsen, Gülten, Beden, Zölle, der Handlohn der Bauern, Hauptrechte, Schäfereien, großes und kleines Getreide, Wein und Getreide und Zehnten. Ebenso alle hohe und niedrige Obrigkeit, Malefizbuße, Frevel, Zehntbarkeiten und was diesen anhängt, das Folgschaftsgebot gegenüber dem Kaiser, Gerichtsbarkeit in Gerichtsfällen, Atzung, Frondienst, Weidegeld, Fischbäche und Gewässer, Wald, Wein und Felder, beständige und unbeständige Gefälle, Wildbann und das Jagdrecht. Alles, was sich frei über und unter der Erde befindet. Von dem Verkauf ist nichts ausgenommen, außer folgendes: die Geistlichen Lehen und die Landgerichtsfälle und deren Bestätigung sowie der Guldenzoll. Dieser war zuvor auch unter den Amtsnutzungen inbegriffen.
Über diesen Verkauf wird ein besiegeltes Register erstellt. Zudem kann Johann Wolf von Knorringen sein eigenes Halsgericht halten, und dort Übeltaten an ihm und in seinem Amt verhandeln.
Bischof Melchoir von Zobeln erhält dafür 31.000 Gulden. Die Bürgschaft für den Verkauf und diese Leistungen auf zehn Jahre haben folgende Personen: Hofmeister Martin von Rotenhan (Martin von Rottenhan) und die Amtmänner Andreas von Stein zum Altenstein zu Hoffrich (Endressen von Stain zum Aldenstain zu Hoffrich), Philipp von Thüngen, Hofmeister zu Homberg an der Wehrn (
philipsen von Thungen zu hoenberg am wehrnhausen von Grumbach zu Volkach), Sebastian Haberkorn zu Zellingen (Bastian Haberkhorn zu Zellingen) und Konrad Bayer zu Reigelberg (Contz Beyern zum Raigelberg). Dem Hochstift wird vorbehalten, die verkaufte Weide und den Rest des Verkaufs wieder zurückzukaufen und zwar nicht nur von Johann Wolf von Knorringen sondern auch von seinen ehelichen Erben, männlich und weiblich in absteigender Linie.
Jedoch muss das Hochstift ein Jahr im Voraus das Pfandgeld am Schloss zu Röttingen bezahlen. Die Käufer, Johann Wolf und seine Nachkommen dürfen die gekauften Güter verkaufen und verpfänden, dem Hochstift ist aber in allen Fällen die Wiederlösung als erstes anzubieten.
Exzerpt:
[Nachtragshand: Röttingen Anno 1554 dem 29ten Martin verkhaufft B. Melchior mit bewilligung seins dombcapituls hansen wolffen von knorring zue Wiltingen vnd allen seinen Ehelichen leibs erben man vnd frawen solang derselben ainer ob [unleserlich]hr Jn absteigend linien Jn leben Jst, das stiffts gantz Ampt statt vnd schlos Rötingen, sampt allen dessen begriffen, darein gehorungen dorfferb flecken weilern Mülen, laibaigen leuth vnd Jhr jedes Renthen, Zinsen, Gulten, bäthen, Zollen glaitten bauerenn handlohn, hauptrechten, schäffereyen, getraidt, gross vnd clain, wein vnd getraidt, zehend, auch alle vnd jede hoehe vnd niderige obrigkait, Malefitz buss vnd freuel, zentbarkaitten vnd was derselben anhengig, kaisen standen volgens geboth verboth, gerichtbarkaitten gerichten fellen, atzungen, fronen, diesen, honen, waidgeldt, vischbäch vnd wasser, wässer, waldt, wein vnd waide, beständig vnd vnbeständig gefelle vnd atzungen auch wildbanen vnd Jagten, alles ob vnd vnder der erden gantz frey vnd eigen, nichts ausgenomen dan die gaistlichen lehen auch Landgerichtsfälle, souil deren bestettigung belangt, sampt dem gulden zoll, der zuor Jn des Ambts nutzungen auch mit gerechnen, alles lauh aus vbergeben besigelten Registers, vnd das er mag die vbelthatt seins gefallens am Gericht vnd am Jhme gelegen antwort vnd fur sich auch ain aigen halsgericht vffrichten Jn seinem Ampt, alles fur vnd vmb Ain vnd dreissig thausent guldt darfur auch g[unleserlich]same Burgschafft vff laistung gethan vnd vff zehen Jarlang gesetzt Martin von Rottenhan, hoffmaister, Endressen von Stain zum Aldenstain zu Hoffrich, philipsen von Thungen zu hoenberg am wehrn, hausen von Grumbach zu Volkach, Bastian Haberkhorn zu Zellingen vnd Contz Beyern zum Raigelberg Amptmanner, Auch soll der Stifft mit macht haben, [467v] solche verkhaufte stuk weid an dem stifft zukhauffen, alle dieweil kauffer vnd seine eheliche leibs lebendige erben manns vnd frauen geschlecht Jn obsteigung linien, aines od mehr Jn leben seinem, Rath solcher abgang aber mag stifft die widerlosung an die andere Erben thun an orten demselben Erben gelegen, Jedoch das die vffkh[unleserlich] ain Jar zuwonrn geschehe, beweben betzalung des pandgelts am schlos zu Rottingen vffgewonten, ohne abgang, auch morgen die verkhauffere solche Jhnen verkhaufte stuck wonne stue willen vmb obgemelt kauff gelt widerumb verkhauffen verpfend Jedoch mit vorbehaltung des widerkauffen verpfend, jedoch nit vorbetzalung des widerkhaufs vnd das dem stifft solcher khauff od verpfandung am ersten angebotten werde Recepta in 2 contractum conradi dol 406]
Kommentar:
Der Eintrag ist von der Nachtragshand verfasst.
Fundort in der Hohen Registratur:
Standbuch 1012, Folio: 467r/467v, Schreiber:
Quellenverweis in der Hohen Registratur: Die angegebenen Quellen und Signaturen beziehen sich auf die archivalische Systematisierung des 16. Jahrhunderts. Diese entsprechen nicht den modernen Signaturen.
Liber 2 contractuum Conradi f. 406
Digitalisat: