Unterhalt des Bischofs und des Pflegers: Während das Hochstift Schulden hat, soll der Bischof jährlich 10.000 Gulden bekommen, wovon er sich, den Stiftspfleger und den täglichen Rat unterhalten muss. Wenn das Hochstift in eine bessere finanzielle Situation kommt, darf der Rat der 21 Personen entscheiden, ob man ihm mehr geben solle.
Unterhalt in Zeiten von Krieg: Wenn es zu einem Krieg kommt und Verteidigungsanlagen errichtet werden müssen, soll dies nach Meinung des Rates geschehen und von den Gefällen des Stifts bezahlt werden. Was davon übrig ist, verbleibt beim Stift.
Erhebung der Gefälle: Die Einkünfte aus den Nutzungen und Gefällen des Hochstifts sollen von den drei Ratspersonen eingenommen werden. Davon bezahlen sie die Schulden und andere Kosten. Der Rat der 21 entscheidet danach noch über verbliebene Gelder. Jedes halbe Jahr bekommen der Bischof, der Stiftspfleger und die anderen 18 eine Rechnung, ebenso wie drei Räte der Städte des Hochstifts.
Gerichtliche Bevollmächtigung der Ritterschaft: Wenn Grafen, Herren, Ritter oder Knechte gegeneinander vor Gericht ziehen wollen, die andere Partei aber nicht erreichen können, sollen sie den Bischof um Unterstützung und sein Urteil bitten. Der Bischof wird dabei von seinen drei Beratern unterstützt. Falls sich eine Partei den Weisungen widersetzt, wird der Fall vor das Landgericht gebracht und dort verhandelt. Das Urteil des Landgerichtes wird vom Bischof und dem Rat der 21 umgesetzt. Sie dürfen aber nicht über Hals und Hand richten, zudem soll der Bischof das Landgericht trefflich und redlich besetzen.
Gerichtliche Bevollmächtigung der Geistlichen: Wenn Personen der Geistlichkeit gegen eine Person der Ritterschaft oder andersherum klagen, soll der Bischof entscheiden, wie es bereits seit langem üblich ist. Wenn der Kläger geistlich ist, sollen es vier weltliche und drei geistliche Richter sein. Wenn der Kläger weltlich ist, sollen es vier geistliche und drei weltliche Richter sein. Bei dieser Regelung soll es unwiderruflich bleiben.
Brückengericht: Vor dem Brückengericht sollen nur Delikte, die Schuld und andere Sachen verhandelt werden, die Personen aus der Stadt Würzburg (Wirzburg), den Vorstädten und Dörfern betreffen. Auch die Schöffen des Brückengerichtes sollen aus dem Hochstift kommen. Personen, denen Rechtsverweigerung durch ein anderes Gericht wiederfährt, dürfen ebenfalls an das Brückengericht kommen. Den Klägern soll innerhalb von 14 Tagen zu ihrem Recht verholfen werden.
Zentgericht: Vor dem Zentgericht werden Delikte verhandelt, die Mordfälle, Diebstahl und Notzucht betreffen. Das Gericht darf über Hals, Hand und Abstammung richten. Niemandem soll wissentlich sein Recht vorbehalten werden. Die Dörfer und Güter, die sich zu dieser Ordnung nicht bekannt haben, können in ihrer Zent ihr eigenes Urteil erheben, so wie es seit langem üblich ist.
Geistliche Gerichtsordnung: Der Bischof soll sein Vikariat und sein Offizialat mit zwei gelehrten Doktoren oder Lizentiaten des geistlichen Rechtes besetzen. Diese sollen ein gutes Gewissen haben, fromm und unverleumdet sein. Wenn das Domkapitel bei seinen Statuten bleibt, kann man unter den Mitgliedern dort geschickte und tugendhafte Personen finden.
Erzpriester: Sie sollen offizielle Personen sein, die studiert und praktiziert haben. Auch sonst sollen sie redlich, tugendhaft, gelehrt, fromm und unverleumdet sein. Es sollen keine weltlichen Angelegenheiten von den Geistlichen verhandelt werden, etwa Fälle von Eheangelegenheiten, Meineid, Zehnt, geistlichen Zinsen und Gülten, Ketzerei, Zauberei, Aussätzigkeit und Sakrilegen.
Send und Urteil: Vor dem Sendgericht soll nichts anderes verhandelt und entschieden werden, als die festgelegten Verfahren. Dazu gehören Angelegenheiten des Bischofs und seiner drei Berater. Am Gericht werden zudem Kosten zusammengelegt und Rebellionen bestraft. Wenn sich der Bischof und seine Berater nicht mit den anderen 18 Ratspersonen über die Urteile einigen können, sollen Gelehrte das Urteil sprechen. Bei einer Eheschließung braucht es kein schriftliches Urteil, bei einer Scheidung wird ein solches ausgestellt und beide Parteien sollen nicht mehr als einen Gulden und 30 Pfennige dafür bezahlen. Wenn die Scheidungsparteien der Meinung sind, dass ein anderes Urteil ausgestellt werden sollte, dann können sie vor dem Vikar oder der offiziellen Kurie um eine Entscheidung bitten.