Gerichtliche Bevollmächtigung der Geistlichen: Wenn Personen der Geistlichkeit gegen eine Person der Ritterschaft oder andersherum klagen, soll der Bischof entscheiden, wie es bereits seit langem üblich ist. Wenn der Kläger geistlich ist, sollen es vier weltliche und drei geistliche Richter sein. Wenn der Kläger weltlich ist, sollen es vier geistliche und drei weltliche Richter sein. Bei dieser Regelung soll es unwiderruflich bleiben.
Brückengericht: Vor dem Brückengericht sollen nur Delikte, die Schuld und andere Sachen verhandelt werden, die Personen aus der Stadt Würzburg (Wirzburg), den Vorstädten und Dörfern betreffen. Auch die Schöffen des Brückengerichtes sollen aus dem Hochstift kommen. Personen, denen Rechtsverweigerung durch ein anderes Gericht wiederfährt, dürfen ebenfalls an das Brückengericht kommen. Den Klägern soll innerhalb von 14 Tagen zu ihrem Recht verholfen werden.
Zentgericht: Vor dem Zentgericht werden Delikte verhandelt, die Mordfälle, Diebstahl und Notzucht betreffen. Das Gericht darf über Hals, Hand und Abstammung richten. Niemandem soll wissentlich sein Recht vorbehalten werden. Die Dörfer und Güter, die sich zu dieser Ordnung nicht bekannt haben, können in ihrer Zent ihr eigenes Urteil erheben, so wie es seit langem üblich ist.
Geistliche Gerichtsordnung: Der Bischof soll sein Vikariat und sein Offizialat mit zwei gelehrten Doktoren oder Lizentiaten des geistlichen Rechtes besetzen. Diese sollen ein gutes Gewissen haben, fromm und unverleumdet sein. Wenn das Domkapitel bei seinen Statuten bleibt, kann man unter den Mitgliedern dort geschickte und tugendhafte Personen finden.
Vorladung vor das Gericht: In den Ladungsbriefen soll die Ursache der Ladung aufgeführt werden.
Erzpriester: Sie sollen offizielle Personen sein, die studiert und praktiziert haben. Auch sonst sollen sie redlich, tugendhaft, gelehrt, fromm und unverleumdet sein. Es sollen keine weltlichen Angelegenheiten von den Geistlichen verhandelt werden, etwa Fälle von Eheangelegenheiten, Meineid, Zehnt, geistlichen Zinsen und Gülten, Ketzerei, Zauberei, Aussätzigkeit und Sakrilegen.
Interdikt: Teilnahme an der Messe und Begräbnis sollen einer Person nicht wegen Geld, Schulden oder anderen geringen Sachen verboten werden, außer es geschieht auf Befehl des Bischofs.
Send und Urteil: Vor dem Sendgericht soll nichts anderes verhandelt und entschieden werden, als die festgelegten Verfahren. Dazu gehören Angelegenheiten des Bischofs und seiner drei Berater. Am Gericht werden zudem Kosten zusammengelegt und Rebellionen bestraft. Wenn sich der Bischof und seine Berater nicht mit den anderen 18 Ratspersonen über die Urteile einigen können, sollen Gelehrte das Urteil sprechen. Bei einer Eheschließung braucht es kein schriftliches Urteil, bei einer Scheidung wird ein solches ausgestellt und beide Parteien sollen nicht mehr als einen Gulden und 30 Pfennige dafür bezahlen. Wenn die Scheidungsparteien der Meinung sind, dass ein anderes Urteil ausgestellt werden sollte, dann können sie vor dem Vikar oder der offiziellen Kurie um eine Entscheidung bitten.
Ausstattung mit Lehen und Gottesdienst: Der Bischof soll sicherstellen, dass die Lehen nach Gottes Gaben und dem Gemeinwohl der Untertanen verteilt werden. Auch die Geistlichkeit im Hochstift soll weiterhin ein ordentliches, geistliches Wesen haben.
Pflicht der geistlichen Richter und Diener: Vikare, Richter, Offizial, Notare, Prokuratoren und Büttel sollen so richten, dass der Runde Vertrag eingehalten wird. Wenn sie nicht eingehalten wird, haben die genannten Personen das Recht, dafür Strafen aufzuerlegen.