Bischof Gerhard von Schwarzburg verträgt sich mit dem ehemaligen Dompropst Albrecht von Heßberg (Hespurg).
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Bischof Gerhard von Schwarzburg verträgt sich mit seinem Domkapitel.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Johann von Brunn verträgt sich mit seinem Domkapitel und der Stadt Würzburg.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Johann von Brunn verträgt sich mit seinem Kapitel.
Burkhard von Müdesheim (Mutishaim) ist auch ein Ganerbe zu Binsfeld. Gegen ihn klagt Marquard von Milau (Milau) und gewinnt dessen Güter und Rechte. Diese verkauft er an den Würzburger Stiftspfleger Gottfried Schenk von Limpurg.
Eine Person, die Althanns genannt wird, tötet Philipp von Bibra (Bibra) und muss dafür eine ewige Messe in Bibra (Bibra) über 600 Gulden stiften.
Mit Stefan von Bibra (Bibra) schließt Bischof Rudolf von Scherenberg für dessen Einsatz in der sogenannten Rosenbergischen Fehde eine Vereinbarung über die im Kampf entstandene Schäden. Für den Verlust von sieben Pferden, Harnisch, erlittene Schäden, Verpflegungskosten und weiteres erhält er 400 Gulden.
Die Brüder Friedrich und Dietrich von Bibra (Bibra), beide Domherren zu Würzburg, erheben etliche Forderungen an Bischof Rudolf von Scherenberg, der sich mit ihnen auf eine Summe von 400 Gulden einigt.
Der Abt von Bildhausen sowie Bürgermeister und Rat von Würzburg streiten sich wegen der steuerlichen Stellung des Hofmanns des Abtes, der im Hof des Klosters zu Würzburg wohnt. Bischof Lorenz von Bibra vergleicht beide Parteien: Solange dieser kein Würzburger Bürger sei, keine erblichen Güter in der Würzburger Mark besitze und auch sonst dort kein Gewerbe oder Handel treibe, müsse er keine Abgaben wie ein Würzburger Bürger leisten und darf zur Erhaltung des Hofes und des Kloster Einkäufe tätigen wie ein Bürger zu Würzburg.
Das Kloster Birklingen (Bircklingen) wird mit der Stadt Iphofen (Iphofen) wegen eines Streits über Triebrechte (tribs halber) vertragen.