Fries gibt die Privilegien des Hochstifts Würzburg an, die die Bischöfe aus den Händen der Könige erhalten haben. Hierbei handelt es sich um Bergwerksrechte, das Befestigungsrecht, das Schirmrecht für Klöster, Bestätigungen, Bekräftigung und Präzisierung der Rechte des Stifts, Beschränkung der Rechte anderer Reichsstände, die geistlichen Rechte sowie das geistliche Gericht, Gerichtsrechte außerhalb des Hochstifts, das Landgericht zu Würzburg und seine Gebrechen, Messen und Jahrmärkte, Münzrechte, Regalien, Reichslehen in den Händen des Stifts, Wildbann, Forstrechte, Zentgericht und Halsgericht sowie Zoll. Fries verweist auf die Einträge unter den jeweiligen Buchstaben in der Hohen Registratur.
Belange der Stadt Bad Mergentheim () sollen nicht vor fremden Gerichten verhandelt werden.
Bischof Konrad von Thüngen hat einen Brief von Kaiser Karl V. aus Regensburg (Regensburg), der folgendes besagt: Ebenso wie seine Vorgänger, gilt auch für ihn und die geistlichen und weltlichen Angehörigen des Hochstifts, dass im Herzogtum Franken niemand persönlich oder mit seinem Hab und Gut vor einem anderen Gericht als dem Kaiserlichen oder dem Gericht des Bischofs belangt und angeklagt werden darf. Es sei denn, dass den Klägern gegen Recht und Gewohnheit des Stifts versagt wurde, dass er gegen eine andere Person im Hochstift und Reich Forderungen stellen darf. Das Hofgericht zu Rottweil (Rotweil) hat seine Untersassen vorgeladen und ermahnt, sich in Sachen Inurien, Schmach, Gewalten und dem Abbruch der Freiheiten nicht zu beschweren. Es wird so gehandhabt, dass der Kaiser die Freiheiten des Hofgerichts von Bischof Konrad in Rottweil nicht beschneidet. Die genannten Fälle von Schmach, Irrtümern und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gewalt werden auf Forderung des Hochstifts verhandelt. Die Strafe für Missachtung beträgt 100 Mark.