Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine Ordnung und schreibt sie im Stift aus. Darin geht es um Geldgeschäfte zwischen den Christen und den Juden und wie diese gehalten werden sollen. Solch eine Ordenung macht Bischof Rudolf auf Anhalten und Bitten von Graf Wilhelm von Henneberg (Graue Wilhelmen von Hennenberg) und Herrn Michael von Schwarzenberg des Jüngere (Michels von Schwartzenberg des Jungeren) für ihre Juden geltend.
Bischof Rudolf von Scherenberg macht eine Ordnung und lässt verkünden, wie die Geldgeschäfte zwischen den Christen und den Juden geführt werden sollen und wie viele Zinsen die Juden für alte Schulden erhalten sollen.
Bischof Rudolf von Scherenberg nimmt die Juden für einen jährlichen Zins für vier Jahre unter seinen Schutz, Schirm und Geleit. Schutz, Schirm und Geleit werden nach Ausgang der vier Jahre um weitere vier Jahre verlängert.
Bischof Rudolf von Scherenberg verfasst ein Gebot, das besagt, dass jeder Jude, der seinen Wohnsitz in Würzburg hat ,12 Gulden als Zinszahlung abgeben muss und dass sie nicht mehr als einen Knecht und eine Magd haben dürfen. Ihre Söhne, Töchter und das Gesinde dürfen keine Geldgeschäfte tätigen, sofern diese nicht vertraglich geregelt sind.
Bischof Rudolf von Scherenberg und die Markgrafen Herr Friedrich und Herr Sigmund von Brandenburg Ansbach (Fridrich und Sigmund gebruders Marggrauen zu Braendenburg Onoldsbach), Brüder, haben sich vertragen und es kam zu dem Vergleich, dass diese keine Juden in ihren Fürstentümern haben wollen. Und die Juden die sich unter der Obrigkeit der Fürsten befinden, sollen sich mit der christlichen Schuldigern vergleichen.
Nachdem Bischof Rudlolf von Scherenberg stirbt, finden die Juden einen Weg zurück nach Würzburg, um sich erneut im Stift niederzulassen. Deshalb befiehlt Bischof Lorenz von Bibra den Amtleuten, dass sie keine Juden hereinkommen lassen dürfen. Dasselbe Gebot wendet Bischof Lorenz im Jahr 1508 erneut an und befiehlt, dieses auch wirklich einzuhalten.
Als Bischof Lorenz von Bibra die Stadt Heidingsfeld (Haidingsfeld), des Herren Chrisoph von Gutenstein (Cristofen von Gutenstain), an das Stift Würzburg bringt, leben dort einige Juden. Lorenz fordert von diesen eine Zinszahlung von 120 Gulden jährlich und gibt diesen eine Ordnung, wie sie ihre Geldgeschäfte regeln sollen.
Bischof Lorenz von Bibra lässt ein Verbot im Stift ausgehen, das besagt, dass kein Untertane von Juden etwas leihen soll und andersherum. Eine solche Handlung wird bestraft.
Karl V. schickt seinen Rat und Diener Caspar von Usenwangen (Casparn von Vsenwangen) los, um das Guldenopfer von den Juden im Stift Würzburg einzufordern. Von jeder Person, Frauen oder Männer, jung oder alt, soll ein rheinischer Gulden eingefordert werden. Zur selben Zeit ist Bischof Konrad von Thüngen auf dem Augsburger Reichstag. Dort geben seine Statthalter ihm einen Passbrief, der ihn berechtigt, die kaiserlichen Befehle auszuführen.
Auf dem Reichstag zu Augsburg wird der Geldwechsel der Juden durch Kaiser Karl V. und einige Reichsstände einheitlich geregelt. Juden, die Wucher betreiben, sollen im Reich nicht geduldet werden und haben auch keinen Rechtsbeistand zu erwarten. Auf dem Reichstag zu Regensburg wird das Statut von Karl und den Ständen erneuert. Bischof Konrad von Thüngen bestätigt dies ebenfalls für das Stift. Die Juden sollen sich des Wuchers enthalten und sich stattdessen mit ehrlichem Handel und Handarbeit ernähren. Als dies aber nicht eingehalten wird, verbietet er erneut den Wucher und bestimmt, dass die Wucherer gebührend bestraft werden sollen.