Ein Jagdhaus des Stifts Würzburg in Godeldorf bei Ebern (Gotelendorf, ain sitz und dorf nit weit v der stat Ebern gelegen) ist an die Familie von Schefftal (die Schefftalere) verpfändet. Bischof Gerhard von Schwarzburg löst das Pfand mit einer Summe 1300 Gulden aus. Er stellt Konrad von Schefftal (Contz von Schefftstal) eine neue Schuldverschreibung über 300 Gulden aus. Für die übrigen 1000 Gulden werden ihm das Haus und das Dorf mit allen Zugehörungen verpfändet.
Konrad von Schefftal (Contz von Schefftal) verkauft Bischof Gerhard von Schwarzburg eine Wasserburg mit Vorhof und Graben in Godeldorf (Godelndorff). Dazu kommen allen Nutzungsrechte, Renten, Gefälle, Zinsen, das Dorfgericht, die Gülte, Güter, alle Gewässer, Äcker, Wiesen und Weiden. Zusätzlich dazu verkauft er noch den Großzehnt und Kleinzehnt.
Fries führt einige Unstimmigkeiten über die Verpfändung von Godeldorf (Gotelendorf) an die von Schefftal aus: Bischof Johann von Brunn schuldet Konrad von Schefftal (Contz von Schefstal), seiner Ehefrau Gerhause (hausfrawe Gerhause) und deren Sohn Georg (Georg ir sun) 1300 Gulden wegen des Ortes und des Hauses in Godeldorf. Von diesen Schulden verpfändet der Bischof den Schefftalern 300 Gulden in bar und für die übrigen 1000 Gulden verpfändet er ihnen das Haus und das Dorf auf Wiederlösung. Für diese Verpfändung findet Fries laut eigener Aussage keine Datumsangabe und muss sich deshalb auf andere Urkunden berufen, die das Jahr 1438 vorschlagen. Sowohl in den Aufzeichnungen Bischofs Gottfried Schenk von Limpurg als auch Bischofs Rudolf von Scherenberg wird berichtet, dass Bischof Johann von Brunn den Sitz und das Dorf Godeldorf zusammen mit der Schäferei und allen Zugehörungen an Andreas von Schefftal (Endres von Schefstal) verpfändet. In den Aufzeichnungen Bischofs Gottfrieds handelt es sich bei der Pfandsumme um 1200 Gulden, in den Aufzeichnungen Bischofs Rudolfs dagegen ist die Rede von 1000 Gulden. Fries vermerkt am Ende des Eintrags, dass er keine weiteren Informationen zu der Verpfändung in der Kanzlei finden kann.