Kilianstein (Kilianstain), auch Sodenberg (Sotenberg) genannt, ist ein Schloss, das an der Saale liegt. Zwischen Bischof Gerhard von Schwarzburg und Dietrich (Dietzen), Wilhelm (Wilhelmen), Hildebrand (Hiltbranten) und anderen von Thüngen (Thungen) gab es Streitigkeiten aufgrund des missachteten Landfriedens. Dieser Streit wird durch Erzbischof Konrad von Mainz und dem guten Willen beider Parteien beigelegt, indem sie sich auf dem Berg, auf dem das Schloss Kilianstein gebaut ist, treffen. Hier soll die Partei der von Thüngen Bischof Gerhard von Schwarzburg verzeihen und der Bischof soll den von Thüngen 200 Gulden bezahlen.
Bischof Gerhard von Schwarzburg (B. Gerhart)verpfändet Dietrich von Thüngen Schloss, Stadt und Amt Ebenhausen (Sloss, stat vnd Ambt Ebenhausen) zusammen mit den Dörfern Retzbach, Thüngersheim und Sulzfeld (sampt den dorfern Retzbach, Thüngershaim vnd Sultzvelt) für 7821Gulden und macht ihn zum Amtmann.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet das Dorf Karlburg Carlburg) mit allen Zugehörungen für 950 Gulden an Dietrich von Thüngen (Thungen dem jungeren) mit Vorbehalt der Erbhuldigung, Kriegsfolge, Steuer und Bede. Dietrich von Thüngen bestätigt dies schriftlich. Später wird das Dorf wieder abgelöst.
Die Hälfte an Schloss und Stadt Dettelbach (Detelbach) ist für 600 Gulden an Hans und Georg von Dettelbach (Detelbach) verpfändet. Um an Bargeld zu gelangen, lassen sie dem Hochstift 50 Gulden nach. Sie erhalten 600 Gulden in bar von Wilhelm und Dietrich von Thüngen (Thungen), die dafür den Anteil derer von Dettelbach unter den bisherigen Bedingungen erhalten.
Die Herren Friedrich(fritz), Dietrich (dietz), Karl (carl), Wilhelm (wilhelm), Eberhard (Eberhart), Konrad (contz), Balthasar (Balthasar) und Sigmund (sugmund) von Thüngen (alle von Thungen) versprechen, Bischof Johann von Brunn zu dienen. Im Gegenzug dazu erhalten sie Schutz und Schirm und werden treu verteidigt. Bischof Johann von Brunn behauptet seinen Anspruch und den des Hochstifts auf Schloss Reußenburg (Schloss reussenberg). Die anderen Forderungen und Rechtssprüche, die zwischen den beiden Parteien bestehen, werden aber ausgenommen. Die Schulden, die sie beim Hochstift haben, bleiben bestehen.