Für Auerbach wird erstmals ein Richter urkundlich genannt, wenn auch nicht namentlich. Der Richter wird, ebenso wie der Pfleger oder Amtmann, vom Landesherrn bestellt. In den folgenden Jahrhunderten wird der Richter teils aus dem niederen Adel des Fürstentums, teils aus dem gehobenen Bürgertum der Stadt genommen. Der Richter hat den Vorsitz im Stadtgericht (Niedergericht, das zuständig für kleinere Vergehen ist).
Graf Ludwig der Jüngere von Rieneck erhält die Zent Retzbach vom Würzburger Bischof Gottfried III. (von Hohenlohe) als Lehen.
Die Grafen von Öttingen üben das Landgericht in Weiltingen aus. Beim Verkauf der Herrschaft 1363 an Hans von Seckendorff-Aberdar behalten sich die Grafen weiterhin vor, die Hohe Gerichtsbarkeit in Weiltingen abzuhalten, da dieses Recht mit dem Grafenamt des Riesgaues einhergeht.
Sigfried der Burberger stellt einen Übergabebrief über den Kirchensatz in Aufkirchen aus. Es wird insbesondere auf das weltliche und geistliche Gericht verzichtet.
Die Nürnberger Burggrafen erhalten für Marktbergel von Kaiser Ludwig IV. dem Bayer (HRR) Stadt-, Markt- und Befestigungsrecht sowie das Blutgericht.
Im Jahr 1328 erwirkt der Ortsherr Burggraf Friedrich IV. von Nürnberg von Kaiser Ludwig IV. dem Bayern (HRR) das Stadt- und Marktrecht für Roßtal. Theoretisch bleibt das Stadtprädikat bis 1821 erhalten. Es wird 1355 nochmals bestätigt, jedoch wird keine (dauerhafte) Mauer errichtet, weshalb der Ort vor 1420 wieder zum Dorf gemacht wird. Somit erhält Roßtal statt des Stadtgerichts ein Ehaftgericht. Zudem besteht ein Stock- und Halsgericht, dessen "Bann- oder Blutrichter" der Roßtaler Amtsrichter ist.
Kaiser Ludwig IV. der Bayer (HRR) genehmigt den Burggrafen von Nürnberg "Katzendorff" durch eine Mauer und einen Graben zu befestigen und erhebt es somit zu einer Stadt. Außerdem wird ein Wochenmarkt eingerichtet und die Hohenzollern sollen die Blutsgerichtsbarkeit inne haben.
Kaiser Ludwig IV. der Bayer (HRR) übergibt dem Grafen Ludwig von Öttingen für dessen Dienste in der Schlacht bei Ampfing wiederum Aufkirchen mit allem Zubehör, Recht und Nutzung.
Ein eigenes Zentgericht Rattelsdorf über die Klosteruntertanen zu Rattelsdorf und Ebing entsteht, da Würzburg diesen Teil des würzburgischen Zentgerichts Medlitz um 400 Heller ans Kloster Michelsberg verpfändet hat.
Kaiser Ludwig IV. der Bayer (HRR) verleiht dem Kloster Geisenfeld die Gerichtsbarkeit. Im Ort gibt es aufgrund dieser Zugehörigkeit zum Kloster eine Hoch- und Niedergerichtsbarkeit. Der Ort hat außerdem ein Marktgericht mit weitgehenden magistratischen Eigenrechten.