Bischof Johann von Brunn verpfändet an die Brüder Erkinger, Wilhelm und Peter Schweigerer (rken, wilhelmen vnd pettern Schwaigern gebrudern) die Städte Ebern (Ebern) und Seßlach (Seslach) mitsamt allen Zugehörungen und Nutzungen für 8400 Gulden auf Wiederlösung. An dieser Pfandsumme hat Martin Schweigerer (Martin Schwaigerer) ebenfalls Anteil. Diesen hat Bischof Rudolf von Scherenberg zurückerstattet und quittiert. Auch den Brüdern wird das Pfand erstattet und die Rückzahlung vom Hochstift schriftlich bestätigt, sodass Ebern und Seßlach wieder vollständig von den Schweigerern abgelöst sind.
Die Hauptsumme auf den Ämtern Ebern und Seßlach wird von Bischof Rudolf von Scherenberg komplett gelöst, was von Martin (Mertin Swaigerer und Otto Schweigerer (Ot Swaigerer) quitiert wird.
Ein Haus in Ebern trägt Martin Schweigerer (Martin Schwaigerer) Bischof Lorenz zum Lehen auf und empfängt es wieder in männlicher und weiblicher Erbfolge.
Nach dem Tod von Johann von Schefftal (Hanns v Schefftal) verkauft seine Ehefrau den Sitz und den Ort Godeldorf (Godelndorf) mit allen Zugehörungen und unter Einwilligung Bischof Lorenz von Bibras an Martin Schweigerer (Mertin Schwaigerer).
Bischof Lorenz von Bibra verpfändet 1000 Gulden auf das Dorf Godeldorf (Godelndorf) an Martin Schweigerer (Schwaigerer). Der Bischof gestattet ihm auch, 100 Gulden für Baumaßnahmen auszugeben. Sollte das Pfand ausgelöst werden, erhält Martin Schweigerer diese Ausgaben auch wieder zurück.
Sechs Jahre, nachdem Martin Schweigerer (Mertin Schwaigerer) den Sitz und das Dorf Godeldorf (Gotelendorf), gekauft hat, verkauft er es an Georg von Rosenau (Georg von Rosenaw) mit Einwilligung Bischof Lorenz von Bibras.
Martin Schweigerer (Martin Swegerer) aus Ebern (Ebern) kauft von Apel Günter (apel guntern) einen halben Garten vor dem Kroen thor, der Lehen des Ritters Ewald von Lichtenstein (Ewalt von lichtenstein) ist. Schweigerer einigt sich mit dem Ritter von Lichtenstein darauf, den Garten sein Leben lang inne zu haben. Wenn er stirbt, fällt das Lehen über den Garten wieder an den Ritter von Lichtenstein oder seinen Erben. Schweigerer darf den Garten auch verkaufen. In diesem Fall sollen dem von Lichtenstein jedoch seine Gerechtigkeiten daran erhalten bleiben.
Als die Bürger von Ebern erfahren, dass sie die Leibeigenen sein sollen, wollen sie dies nicht zulassen und behaupten, es sei ein Stadtlehen. Daher sollen alle Abgaben und Dienste bis dahin geleistet werden. Für mehr Informationen sind die Akten zum Amt Ebern zu untersuchen.