16. Geistlichen sollen keine Mannlehen verliehen werden.
17. Der Guldenzoll wird von Kellern und Zöllnern an Orten erhoben, an dem zuvor kein Zoll gefordert wurde.
18. Adlige sollen in den Rat und am Hof aufgenommen werden.
19. Der Verzug ihrer Töchter wird nicht nach altem Brauch eingehalten.
Die Artikel 25., 26., 27., und 28. beziehen sich auf Artikel 13.
20. In den Ämtern sollen Adlige als Amtleute eingesetzt werden.
21. Das Hofgericht soll vierteljährlich abgehalten werden.
22. Amtleute können das Fangen von Hasen und Hühnern erlauben. Es wird darum gebeten, dies Bauern und Bürgern zu verbieten und stattdessen dem Adel zu gestatten.
23. Dieser Artikel betrifft den Pfarrer zu Großlangheim (Grossenlangkheim).
24. Dieser Artikel betrifft Doktor Sebastian von Rotenhan (Sebastian von Rottenhan).