Zu einem Vertragsschluss zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels gibt Ludwig V. Markgraf von Brandenburg, der Sohn des Kaisers, seinen Revers.
Nach einem Vertragsschluss zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels stellt Kaiser Ludwig IV. dem Bischof eine Urkunde aus, in der er bestätigt, dass dem Würzburger Bischof und seinen Nachfolger sowie dem Stift ein Drittel an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels zustehen.
Im Rahmen eines Vertragsschlusses zwischen Bischof Otto von Wolfskeel und Kaiser Ludwig IV. dem Bayer über Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels verzichten Ulrich II. von Hanau und sein Sohn Ulrich III. von Hanau auf alle Rechte und Ansprüche, die sie in Gemünden und Rothenfels hatten.
Bischof Otto von Wolfskeel leiht Kaiser Ludwig IV. und seinen Söhnen für ihren Anteil an Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels eine Geldsumme. Dadurch sind auch die Ansprüche Udahilds von Rieneck und der Herren von Hanau daran zufriedengestellt. Als Berthold von Henneberg-Schleusingen (Grave Berthold von Hennenberg) als Sekretär für Kaiser Ludwig IV. arbeitet, handelt er für seinen Bruder Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen (Grave Hainrich von Hennenberg) aus, dass dieser den nach Bezahlung des Pfandschillings die Rechte an den Schlössern Gemünden und Rothenfels erhält. Er informiert Bischof Albrecht von Hohenlohe über das Vorhaben, weil Bischof Otto von Wolfskeel zu dem Zeitpunkt bereits verstorben ist: innerhalb von 14 Tagen soll der Pfandschilling für Gemünden am Main entrichtet werden und daraufhin soll der Anteil an denjenigen übergehen, der die Zahlung getätigt hat.
Berthold von Henneberg-Schleusingen handelt als Sekretär Kaiser Ludwigs IV. für seinen Bruder Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen (Grave Hainrich von Hennenberg) aus, dass dieser nach Bezahlung des Pfandschillings die Rechte an den Schlössern Gemünden und Rothenfels erhält, welche eigentlich dem Kaiser zustehen. Fries schreibt, dass dieses Geschäft nicht zustande gekommen sei. Einen genauen Grund kann er hierfür nicht nennen. Kaiser Ludwig IV. schreibt dennoch erneut einen Brief an Bischof Albrecht von Hohenlohe, in dem er sein Einverständnis gibt, dass Graf Heinrich von Henneberg den kaiserlichen Anteil an Schloss und Stadt Gemünden und Rothenfels bei Bezhalung des Pfandschillings erhalten darf. Zusätzlich schickt der Kaiser noch einen Unterhändler namens Arnold Gailing (Arnold Gailing). Stefan II., Herzog von Bayern und Pfalzgraf zu Rhein, Sohn Kaiser Ludwigs IV. schreibt dem Bischof ebenfalls einen Brief mit gleichem Inhalt.
König Karl IV. verleiht allen Geistlichen des Bistums das Privileg, dass sie bezüglich weltlicher Sachen über Laien vor Gericht urteilen dürfen.
Kaiser Ludwig IV. der Bayer hatte bereits im März eine Nachricht an Bischof Albrecht von Hohenlohe und den Unterhändler Arnold Gailing (Arnold Gailing) geschickt, mit dem Inhalt, dass der Bischof ihm gestatte, dass Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen das vom Bischof gesetzte Pfand auf die kaiserlichen Anteile an Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels auslösen darf. Bischof Albrecht von Hohenlohe versichert in diesem Zug, dem Kaiser eine Antwort zukommen zu lassen, was allerdings nicht innerhalb der gesetzten Monatsfrist geschieht. Deshalb schickt Kaiser Ludwig IV. nun erneut Arnold Gailing mit einer Botschaft an den Bischof nach Würzburg. Aber die Pfandablösung kommt erneut nicht zustande.
Nach dem Tod Kaiser Ludwigs IV. dem Bayern fallen die Anteile, die der Kaiser an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels hatte, an seine Söhne Markgraf Ludwig V. von Brandenburg (Margrgave Ludwig von Brandenburg) und Herzog Stefan II. von Bayern und Pfalzgraf zu Rhein (Pfalzgrave Steffan). Dabei verzichtet Herzog Stefan II. von Bayern auf seine Ansprüche.
König Karl IV. bewirkt, dass alle Geistlichen des Bistums Würzburg, wenn sie 100 Pfund Gold bezahlen, vor keinem auswäritgen Gericht verklagt und verurteilt werden dürfen. Der Erzbischof von Mainz wirkt dabei als rechtlicher Betreuer und Schutzherr (Conservator).
Die Privilegien, die Karl IV. im Jahr 1374 für alle Geistlichen im Bistum Würzburg ausgestellt hat, werden durch Kaiser Friedrich III. bestätigt. Diese Privilegien umfassen die Exemtion von fremden Gerichten und das Recht, Laien bezüglich weltlicher Angelegenheiten zu richten.