Fries fasst zusammen, dass er über alle geistlichen und weltlichen Gerichte der Stadt Würzburg und innerhalb des Stifts und Herzogtums Franken einen Eintrag verfasst hat, ebenso über alle auswärtigen geistlichen und weltlichen Gerichte und ob der Würzburger Bischof, seine Grafen, Herren, Ritter, Knechte und ander Untertanen und Angehörige des Stiffts vor ein auswärtiges Gericht gezogen werden können oder nicht.
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. König Konrad II. bestätigt dieses Privileg
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. Die Landesherren und Dienstleute des Stifts Würzburg erkennen dieses Privileg öffentlich an.
Kaiser Ludwig IV. der Bayer stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts Würzburg vor das kaiserliche Hofgericht geladen werden soll, es sei denn, ihm wurde ein Recht versagt.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von seinem Sohn Kaiser Sigismund bestätigt.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von Kaiser Karl V. zweimal bestätigt.
Das Stift Würzburg besitzt ein kaiserliches Privileg darüber, dass alle Angehörigen des Stifts samt ihren Gütern vor kein auswärtiges Gericht - sei es das Reichshofgericht, das Landgericht - geladen werden dürfen. Aber das Hofgericht zu Rottweil verstößt gegen dieses Privileg, indem es Landsassen des Stifts vor Gericht lädt und über sie urteilt, obwohl die regierenden Fürsten dagegen Einspruch erheben. Das Hofgericht zu Rottweil besteht jedoch darauf über die Rechtsangelegenheiten wie üble Nachrede, Verleumdung sowie Gewalttaten richten zu dürfen und diese Streitfälle nicht an ein anderes Gericht abgeben zu müssen. Das Stift Würzburg legt daraufhin Beschwerde über dieses Vorgehen ein und Bischof Konrad von Thüngen erreich bei Kaiser Karl V., dass dieser dem Stift erneut ein Privileg ausstellt. Darin wird festgehalten, dass kein Graf, Freier, Herr, Ritter, Knecht, Lehensmann, Diener, keine Stadt, keine Leute oder Untersassen sowie ihr Hab und Gut wegen irgendeines Vergehens vor das Reichshofgericht gezogen werden dürfen und besonders nicht vor das Hofgericht in Rottweil. Bei Verstoß gegen dieses Privileg ist eine Bußgeldzahlung von 100 Pfund lötigem Gold fällig.
Kaiser Karl V. dupliziert und verbessert ein Privileg, das er dem Stift Würzburg zwei Jahre zuvor ausgestellt hat. In dem Privileg geht es besonders um die Exemtion von fremden Gerichten, besonders von dem Hofgericht zu Rottweil. Diese verbesserte Version wird vom Reichskammergericht beglaubigt und dem Hofrichter und den Schöffen des Hofgerichts zu Rottweil vorgelegt.
Valentin Gottfried (Gotfride) wird von allen Abgaben und Verpflichtungen, die ein Bürger innerhalb des Bistums Würzburg sonst leisten muss, und von allen fremden Gerichten befreit. Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet ihm 75 Gulden für 1500 Gulden auf den Kammergefällen.