Hafenhueb ist eine Hube zu Bad Neustadt an der Saale (Newenstat an der Sale) und ein Lehen des Hochstifts, sodass der Besitzer der Hube dem Bischof den Dienst der Beherbung leisten muss.
Einst haben nach dem Tod eines Domherren die Eltern dessen verlassene Klosterhöfe und sonstiges Hab und Gut in Besitz genommen und und sonst niemanden daran beteiligt. Friedrich I. gewährt den Domherren die Freiheit, Testamente zu hinterlassen und ihre Güter zu vererben, an wen sie wollen. Außerdem müssen sie im Falle eines Reichstags oder einer sonstigen Versammlung in Würzburg niemanden außer Fürsten und deren Leibgesinde (aber ohne Pferde) in ihren Klosterhöfen beherbergen.
Regesta Imperii IV. Lothar III. und ältere Staufer 1125-1197. 2. Abt.: Die Regesten des Kaiserreichs unter Friedrich I. 1152 (1122) - 1190. 5 Teilbände, hg. v. Huber Mayr u. Ferdinand Opll, Wien u.a. 1980-2011.
Bischof Johann von Egloffstein befreit bis auf Widerruf einen Hof des Klosters Langheim (Lanckhaim) in Dietrichsdorf (Dietrichsdorf im ambt Sesslach ) von der Verpflegungs-, Beherbungs- und Dienstpflicht. Dies geschieht aus Gnade.
Das Kloster ist später aus verschiedenen Ursachen von Himmelstadt zwischen Würzburg und Zell verschoben worden. Dieses Kloster Himmelpforten hat einen Hof zwischen Lautenbach und Zellingen (zellungen) gelegen. Darauf gebührt dem Stift Würzburg Legepfennig, Herbergsrecht, Dienst und Atzung. Dieser Hof wird zerstört und niedergebrannt. Deshalb befreien der Dechant und das Domkapitel als Inhaber des Amtes Karlburg den Hof für mehrere Jahre von diesen Belastungen.
Die Stadt Dettelbach (Detelbach) hat den Würzburger Bischof oder seine Räte beherbergen müssen, wenn sie sich dort aufgehalten haben. Bischof Rudolf von Scherenberg verzichtet auf dieses Recht und erhält dafür die Hälfte am Dettelbacher Ungeld. In diesem Zusammenhang wird eine Ungeldordnung festgelegt.
Bischof Konrad von Thüngen verbietet überall im Stift die Beherbergung und Speisung von Friedbrechern und Geächteten (Fridbrecher vnd Echter).