6. Etliche Ritter lassen für den Sommer für Orte außerhalb des Hochstifts anstellen, was für das Hochstift und sie selbst nachteilig ist. Das sieht man daran, dass etliche nur langsam und unwillig dort hin kommen. Sie werden gebeten gerüstet im Hochstift zu bleiben.
Die Ritterschaft prangert in ihrer Beschwerdeschrift an, dass es im gesamten Geistlichen Stand Geiz, Wucher, Schinderei und Täuschung gibt. Dies haben die Äbte und Prälaten der Klöster im Hochstift zu verantworten. Trotzdem bitten sie Bischof Konrad von Thüngen um Schadensersatz für die geplünderten und gebrandschatzten Klöster.
Markgraf Kasimir von Brandenburg-Kulmbach (Casimir) schreibt der Ritterschaft, er habe erfahren, dass Bischof Konrad von Thüngen sie nach Lauda (Lauden) einberuft, um einen Vertrag bezüglich der Schäden zu schließen, die im Bauernkrieg durch die Bauern enstanden sind. Er schreibt, dass ihm durch die würzburger (wirtzburgischen) Bauern ein größerer Schaden als dem Bischof enstanden ist. Er bittet diejenigen der Ritterschaft, die mit ihm in einem Lehnsverhältnis stehen oder mit ihm anderweitig verbunden sind, diesen Vertrag nicht zu unterzeichnen. Diese sollenihre Schadensersatzzahlungen stattdessen an ihn gehen lassen.
Bischof Konrad von Thüngen rechtfertigt vor der Ritterschaft hinsichtlich des Schreibens des Markgrafen Kasimir von Brandenburg-Kulmbach, dass es nicht seine Absicht wäre, das Eigentum anderer Fürsten im Zuge des Vertrags zu beschweren. Er ist offen für Neuerungen in diesem Vertrag.
Bischof Konrad von Thügen schreibt den Rittern des Ritterkantons Baunach (Baunach), die zu Ebern (Ebern) versammelt sind, dass er eine Kopie des Schreibens von Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen (wilhelm von Hennenberg) an sie erhalten hat. In diesem Schreiben steht, dass der Bischof den Grafen von der Ritterschaft absondern und ihn nicht in den Vertrag kommen lassen will. Darin steht außerdem, dass der Bischof den Adel spalten will.
Im Büschel Ritterschaft finden sich zum Jahr 1525 zwei Schriften ohne Datum, in denen es um Zahlungen der Untertanen der Ritterschaft und die Weigerung etlicher, den Vertrag zu unterschreiben, geht.
Der Vertrag mit der Ritterschaft bezüglich der Schäden, die im Bauernkrieg entstanden sind, wird geschlossen. Ebenso geht ein Ausschreiben der Ritterschaft bezüglich der Anlage aus. Der Vertrag wird vor dem Kammergericht bestätigt.
Nota: Im Büschel Ritterschaft finden sich zum Jahr 1525 etliche Sachen, Handlungen und Ratschläge mit Grafen, Herren und der Ritterschaft bezüglich des Bauernkriegs. Auch Schadenszahlungen und andere Dinge befinden sich dort. 1. Die Ritterschaft verlangt eine Erstattung der ihnen zugefügten Schäden. 2. Wie mit künftigem Aufruhr umzugehen ist. 3. Das Versagen der Ritterschaft rechtzeitig zu handeln. 4. Wie das Verhältnis zwischen Bischof und der Ritterschaft wieder aufgebaut werden kann.
Bischof Konrad von Thüngen hält seiner zu Würzburg (wirtzburg) versammelten Ritterschaft etliche Artikel vor. Diese sind jedoch nicht auffindbar. Auf diese Artikel und auf andere Mängel weisen die Einnehmer der Anlage hin. Es gibt ebenso etliche Gesuche der Ritterschaft vom Rittertag zu Haßfurt (Hasfurt). Die Ritterschaft schickt ihren Beschluss und sagt, dass sie auf diesem Rittertag nicht alle angesprochenen Punkte abhandeln kann.
Folglich soll der Antrag der Ritterschaft auf einem Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) verhandelt werden. 1) Es sollen die beschwerlichen Neuerungen von den Fränkischen Fürsten und anderen Nachbarländern besprochen werden. Zudem sollen die Schäden, welche im Bauernkrieg entstanden sind, kein Hindernis für die Ritterschaft darstellen, ihre Beschwerden gegen die Fürsten und Herren vorzutragen. Auch sollen die Fürsten davon abgehalten werden, die Ritterschaft um ihrer Freiheiten zu berauben und sich ihnen zu eigen zu machen. Ein weiteres Anliegen ist die Ablehnung der Teilnahme der Ritterschaft an einem Kreistag, durch den Würzburger Bischof und jene dort abstimmen zu lassen. Dem Bischof wird vorgeworfen, dass er Ungelder, Schatzungen und Steuern nicht aus ehrlichen Gründen erhebt, sondern aus Gründen, die ihm einen Vorteil bringen. Sollten Ungelder, Schatzungen und Steuern nicht aus ehrlichen Gründen erhoben werden, müssen diese nicht bewilligt werden.