Kaiser Ludwig IV. der Bayer stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts Würzburg vor das kaiserliche Hofgericht geladen werden soll, es sei denn, ihm wurde ein Recht versagt.
Gottfried von Stetten (Gotz von Stetten) bringt Ulrich II. von Brauneck in Halterbergstetten (Vlrich von Brauneck) mit Gewalt vor Herzog Ludwig IV. von Teck (Hertzog Ludwig von Teck), den Hofrichter von Kaiser Ludwig IV. dem Bayer in Passau (passaw), um über die Güter der Witwe von Gottfried von Hohenlohe-Speckfeld (Gotfrieds von Hohenlohe), nämlich Elisabeth von Hohenlohe-Speckfeld (witwen frawen Elisabeth), zu verhandeln. Diese sind der Zent Pfitzingen (pfitzingen) mit allen Zu- und Eingehörungen, also dem Kirchensatz, dem Zehnt und dem Gericht zu Münster (Munster). Gottfried von Stetten behauptet, dass er die genannten Güter vollständig zu Lehen geerbt habe. Diesem entgegnet die Witwe Elisabeth von Hohenlohe-Speckfeld. Herzog Ludwig IV. von Teck fällt sein Urteil zu Gunsten der Witwe.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von seinem Sohn Kaiser Sigismund bestätigt.
Auf Anhalten von Hans Seifried (Seifrid) wird Graf Friedrich von Castell vor das kaiserliche Hofgericht in Rottweil (Rotweil) geladen. Graf Friedrich berichtet dies in einem Brief an Bischof Lorenz von Bibra und bittet diesen, ihm, da er sein Landesherr ist, von diesem Gericht abzufordern.
Kaiser Karl IV. stellt dem Stift Würzburg ein Privileg aus, in dem festgehalten wird, dass kein Angehöriger des Stifts vor das kaiserliche Hofgericht, eine auswärtiges Landgericht oder andere auswärtige Gerichte geladen werden darf. Dieses Privileg wird von Kaiser Karl V. zweimal bestätigt.
Das Stift Würzburg besitzt ein kaiserliches Privileg darüber, dass alle Angehörigen des Stifts samt ihren Gütern vor kein auswärtiges Gericht - sei es das Reichshofgericht, das Landgericht - geladen werden dürfen. Aber das Hofgericht zu Rottweil verstößt gegen dieses Privileg, indem es Landsassen des Stifts vor Gericht lädt und über sie urteilt, obwohl die regierenden Fürsten dagegen Einspruch erheben. Das Hofgericht zu Rottweil besteht jedoch darauf über die Rechtsangelegenheiten wie üble Nachrede, Verleumdung sowie Gewalttaten richten zu dürfen und diese Streitfälle nicht an ein anderes Gericht abgeben zu müssen. Das Stift Würzburg legt daraufhin Beschwerde über dieses Vorgehen ein und Bischof Konrad von Thüngen erreich bei Kaiser Karl V., dass dieser dem Stift erneut ein Privileg ausstellt. Darin wird festgehalten, dass kein Graf, Freier, Herr, Ritter, Knecht, Lehensmann, Diener, keine Stadt, keine Leute oder Untersassen sowie ihr Hab und Gut wegen irgendeines Vergehens vor das Reichshofgericht gezogen werden dürfen und besonders nicht vor das Hofgericht in Rottweil. Bei Verstoß gegen dieses Privileg ist eine Bußgeldzahlung von 100 Pfund lötigem Gold fällig.