Papst Alexander gibt den Zisterziensern das Privileg, sich nur vor Gerichten am päpstlichen Hof rechtfertigen zu müssen. Bischof Berthold von Sternberg beglaubigt eine Kopie dieses Privilegs.
Die Herren im Hochstift Würzburg beschließen, dass kein Einwohner des Herzogtums zu Franken von einem fremden Gericht geladen und verurteilt werden darf. Ein mögliches Urteil solle keine Verbindlichkeit im Herzogtum besitzen. An diesem Beschluss wirken unter anderem Graf Ludwig von Rieneck und der Landvogt Albrecht von Hohenlohe mit.
Hohenlohisches Urkundenbuch. Im Auftrag des Gesamthauses der Fürsten zu Hohenlohe, Band 1: 1153-1310, hg. von Karl Weller, Stuttgart 1899.
Wieland, Michael: Beiträge zur Geschichte der Grafen, Grafschaft, Burg und Stadt Rieneck, in: Archiv des Historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 20,1 (1870), S. 61-638.
Kaiser Ludwig IV. verleiht auf Bischof Hermann Hummel von Lichtenbergs Fürbitte den Bürgern von Arnstein (Arnstain) das Recht, einzig vor ihrem Stadtgericht belangt zu werden, sowie einen Jahrmarkt an Johannis. Dies wird später von König Ruprecht von der Pfalz und Kaiser Maximilian I. bestätigt.
Regesten der Pfalzgrafen am Rhein, Bd. 2 (1400-1410), hg. v. Lambert Graf von Oberndorff u. Manfred Krebs, Innsbruck 1939.
Riedenauer, Erwin: Karlstadt (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 9) München 1963.
König Karl IV. verleiht der würzburger Geistlichkeit das Privileg, im gesamten Bistum vor keinem Gericht angeklagt oder gerichtet zu werden. Lediglich dem Erzbischof von Mainz steht dieses Recht als Conseruator und Executor zu.
Der Würzburger Klerus steht unter dem Schutz und Schirm von Kaiser Karl IV. Zusätzlich erhält er das Privileg, nicht für die Vergehen des Würzburger Bischofs verantwortlich und haftbar gemacht zu werden.
König Karl IV. bewirkt, dass alle Geistlichen des Bistums Würzburg, wenn sie 100 Pfund Gold bezahlen, vor keinem auswäritgen Gericht verklagt und verurteilt werden dürfen. Der Erzbischof von Mainz wirkt dabei als rechtlicher Betreuer und Schutzherr (Conservator).
König Wenzel nimmt die Würzburger Geistlichkeit unter seinen Schutz und Schirm und bestätigt die Privilegien, die der Klerus von Kaiser Karl IV. erhalten hat.
Kaiser Friedrich III., König Maximilian I. und Kaiser Karl V. bestätigen dem würzburger Klerus das Privileg der Exemtion von fremden Gerichten, welches den Geistlichen von König Karl IV. verliehen wurde.
Papst Innozenz VIII. erklärt die Zisterzienser sowie ihre Untertanen und Güter für exemt.
Kaiser Karl V. stellt dem Würzburger Bischof ein Appellationsprivileg aus. Darin verbietet er bei Urteilssprüchen durch Gerichte des Hochstifts in Fällen unter einer Streitsumme von 200 Gulden die Appellation an fremde Gerichte.