Friedrich von Liehental (Friderich von Lienthal) darf sein Haus und Gut zu Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) behalten, jedoch nicht mehr dort wohnen.
Dem Spital von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) und seinen Vormunden soll die Zweiteilung nicht schaden. Ihnen stehen andere Rechte zu.
Bischof Albrecht von Hohenlohe soll der Stadt Rothenburg ob der Tauber die Briefe des Königs und der Stadt wiedergeben. Im Gegenzug soll auch die Stadt dem Bischof seine Briefe zurückgeben.
Die Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) soll Bischof Albrecht von Hohenlohe 4000 Gulden und weitere 2500 Gulden bis Maria Lichtmess bezahlen.
Nachdem die Sache geschlichtet wurde, sollen die beiden Städte, Rothenburg ob der Tauber und Würzburg, von nun an friedlich miteinander umgehen.
Leopold Steinen (Leupolt Steinen) und Heinrich Rosdenschern (Hainrich Rosdenschern) werden ihre Häuser und andere Güter, die zu Rotheburg ob der Tauber (Rottenburg) gehören, entzogen. Ihnen wird selbst überlassen, ob sie in Rothenburg wohnen wollen und die geschehenen Sachen verziehen werden.
Der Bischof von Würzburg ist von der Schuld der in Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) lebenden Juden und dem Hauptgut, sowie dem Schaden derer Erben freigesprochen.
In Bamberg (Bamberg) wird zwischen dem Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg und den Städten Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg), Schweinfurt (Schweinfurt) und Bad Windsheim (Windsheim) durch den Mainzer Erzbischof Adolf I. von Nassau und den Bamberger Bischof Lamprecht von Brunn ein Vertrag geschlossen.
Bischof Gerhard von Schwarzburg bleibt bei seinem Landgericht, ohne in der Ausübung dessen von der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) und anderen ihr angehörigen Städten und Leuten eingeschränkt zu werden.
Der Zent von Rothenburg ob der Tauber (Rottenburg) wird lange Zeit Landgericht genannt und lädt die Geistlichen und Weltlichen des Bischofs vor. Von nun an sollen jedoch nur noch die Leute und Dörfer vorgeladen werden, die dem Zent tatsächlich angehören. Wer dem Zent nicht angehört soll weder vorgeladen noch bei dem Landgericht eingetragen werden.