Das Schloss Raueneck (Rauheneck) kommt zusammen mit Oberbreitzbach (Obernbraitbach), Gemünd (Gemunden), Weißenbrunn (Wisenbrunn), Bramberg (Altembramberg), Brünn (Brun), einem Wald zu Gerlachsdorf (Gerlachsdorffen holtz), einem Forst zu hart, dem Amt des Schultheiß (Schulthaisambt), einem Vorwerk, Vorbach (Vorbach), einem Wald zu Erlsdorf (erlachsdorffen holtz), Oberschleichach und Unterschleichach bei Gleusdorf (Schleibsddorff od Cleunsdorff), Lendershausen (Lenterichshausen), Gemeinfeld (Gemainueld), Stainhart, Taberndorf (Tabmarsdorff), Marbach (Marbach), Frickendorf (Frikendorff), Neuses am Raueneck (Neusatz), Bischwind am Raueneck (Bischwindt), Hofstetten (houestetten), Ebern (Ebern), Trammersdorf (Tragmarsdorff), Sehaide, Lohr (Luehe), Unfinden (Vnfundt) und Goßmannsdorf (Gosmarsdorff) an das Hochstift Würzburg.
Bischof Johann von Brunn hat von König Sigmund persönlich um Herrschaftsrechte und Lehen gebeten, die ihm von diesem mitsamt allen Rechten, Würden, Ehren und Zierden verliehen wurden, ebenso auch die königlichen Vorrechte, und diese in einem Befehl an die Untertanen des Stifts bestätigt. Es handelt sich um dieselben Privilegien, die auch seine Vorgänger hatten. Diese Privilegien werden ebenfalls mitgeteilt an alle Fürsten, Geistliche, Grafen, Freie, Ritter, Knechte, Vögte, Amtleute, Schultheißen und Gemeinschaften sowie an alle Reichsuntertanen. Ihnen wird aufgetragen, Bischof Johann von Brunn, seine Nachfolger und sein Stift im Sinne seiner Privilegien zu unterstützen und sich nicht zu widersetzen. Dafür ist eine Strafe von hundert Mark angesetzt.
1. Der Ritterschaft entstehen durch Amtleute, Keller, Schultheiße und Diener, die ihnen das ihre nehmen, entgegen dem Vertrag von Bischof Johann von Grumbach, etliche Schäden. Versucht die Ritterschaft rechtlich gegen diese vorzugehen, wird ihnen mit Gewalt entgegengekommen.