Der Bäcker Jakob Pfister (Pfistern Jacoben) wird durch einen Heißbrief urkundlich zum Schultheiß von Schwarzach am Main (Schwartzach) ernannt.
Die Würzburger Stadtordnung findet sich in liber 1 und 2 diversarum formarum Conradi. Sie beinhaltet Informationen zu den Ratspersonen, dem Bürgermeister, dem Stadtschreiber, den Schultheißen, der Ratsentsetzung, Steuern, Ungeld, den Baumeistern und Pfarrpflegern, den Kapellenpflegern, Almosen, Franzosenpflege, den Stubenmeistern, Viertelmeistern, den Sechsten und den neuen Bürgern. Außerdem zu den Viertelknechten, Viertelschreibern, Viertelberechnungen, den Torschließungen, den Trinkstuben, zur Wache, der Bürgerpflicht, dem Brückengericht, Stadtgericht, den Gerichtsbußen und dem Sonntagsgericht.
Der Schultheiß, Dorfmeister und die Gemeinde von Randersacker (Randersacker) verschreiben sich, jährlich 300 Gulden an Kraft V. Grafen von Hohenlohe-Weikersheim (Craften von Hohenlohe) sowie an Herold von Stetten (Herolten von Stetten) abzugeben, wie es Bischof Johann von Brunn auf der Bede vorschreibt.
Der Oberrat setzt sich seit jeher aus 13 Mitgliedern zusammen: Vier werden aus dem Domkapitel, eines aus dem dem Stift Haug (Stift Haug) und eines aus dem Stift Neumünster (Stift Newenmonster) gestellt. Hinzu kommen drei Mitglieder des Unterrats, ein Bauer, ein Müller, ein Bergarbeiter und der Oberschultheiß. Bischof Lorenz von Bibra setzt in Abstimmung mit seinem Domkapitel durch, dass zwei weitere Mitglieder in den Oberrat aufgenommen werden. Eines der neuen Mitglieder wird aus dem Kapitel des Stifts St. Burkard (Capittel zu Sant Burghart) gestellt, das andere soll ein gemeiner Bürger sein, der in Würzburg wohnt, jedoch nicht im Unterrat sitzt. Als Erster von beiden soll das Kapitelmitglied aus Stift St. Burkard ausgewählt werden, der gemeine Bürger soll darauf als Zweiter folgen. Der Unterrat hat das Recht den gemeinen Bürger zu wählen, der jedoch aus keinem der drei aufgeführten Handwerke kommen darf.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert die Erlaubnis Bischof Rudolfs von Scherenberg: Schultheißen und Dorfmeister von Nordheim vor der Rhön (Northaime vor der Reue) dürfen eine Schankwirtschaft einrichten und betreiben.
Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen dem Schultheiß, dem Dorfmeister und der Gemeinde von Pferdsdorf (Pferdsdorff) vergibt Bischof Lorenz von Bibra eine Ordnung. Diese enthält Vorgaben über den Bau und das Holz in den Wäldern selbst.
Der Schultheiß, die Dorfmeister und die gesamte Gemeinde von Ostheim (osthaim) und Goßmannsdorf (Gosmansdorff) im Amt Bramberg (ambt braunberg) zahlen Bischof Lorenz von Bibra zehn Jahre lang 100 Gulden an Weihnachten, um ihm die Atzung, das Lager und den Frondienste abzukaufen. Davon ausgenommen sind Atzung und Lager von Rittern, Amtmännern und Gesandten des Bischofs sowie der Weingarten bei Altenberg (altenberg) und das Ausbringen der Reben. Der Vertrag soll zehn Jahre gelten.
Georg Keller (Jorg pfannmuss keller), Schultheiß von Markt Bibart (Markbibart ), schuldet Bischof Konrad von Thüngen 129 Gulden, zwei Pfund und vier Pfenning, 180 Malter und fünfeinhalb Metzen Korn, 54 Malter und vier Metzen Weizen, 211 Malter und sechs Metzen Dinkel sowie 358 Malter und drei Metzen Hafer. Da seine Kinder und deren Vormünder die Schulden nicht begleichen können, nimmt der Bischof stattdessen deren Behausung und Scheunen in Iphofen (Jphofen). Die übrigen Schulden werden zusammen mit weiteren Schulden aus dem Amt Neuburg (Neuburg) vom Bischof erlassen.
Bischof Konrad von Thüngen lässt ab 1525, nachdem er den Bauernkrieg im Gebiet des Hochstifts Würzburg niedergeschlagen sowie Aufständische wieder aufgenommen hat, den Oberrat nicht mehr abhalten. Bis zu seinem Tod gilt eine neue Polizeiordnung und es liegt nur noch beim Bischof, das Gemeinweisen wiederherzustellen. Dies wird durch seine Oberschultheiße ausgeführt. Nach seinem Tod wird Konrad von Bibra zum Bischof des Hochstifts Würzburg gewählt. Dieser erklärt 1540 in einem offenen Schreiben an die Stadt Würzburg selbst sowie die Vorstadt, dass der Oberrat wieder hergestellt wird und fortan an jedem Montag, Mittwoch und Freitag abgehalten werden soll. Fries verweist in Bezug auf die jeweilige Polizeiordnung auf ein gesondertes Buch der Kanzlei.
Wie Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt Johann Schmid (Hansen Schmiden) zu Lillstadt (Lilpfeld) als Schultheiß einsetzt, so setzt auch Bischof Otto von Wolfskeel Johann Hartmann (Hartman) als Schultheiß zu Brunn (Brun) ein. Das Landgericht enthebt Thomas Burggraf (Burgraff thumbs) seines Amts zu Ansbach (Onaldsffach).