Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Oberste Zent bezeichnet, weil das Gericht in allen Zentangelegenheiten entscheidet. Wenn jemandem im ganzen Bistum von weltlichen Richtern etwas versagt wird oder wenn jemand einer Vorladung eines anderen Gerichts nicht nachkommt, muss das Zentgericht entscheiden. Diesem Gericht sitzen ein Schultheiß als Richter und neun Bürger der Stadt Würzburg als Urteilssprecher vor. Diese richten über Schulden, Zinsen und Gülten, bei denen Untertanen des Stifts beteiligt sind. Bei peinlichen Angelegenheiten, d.h. bei Angelegenheiten, die eine Leibes- oder Lebensstrafe nach sich ziehen, werden dem Gericht zusätzlich fünf Schöffen vorgesetzt, davon zwei aus Zell am Main (Celle), zwei aus Gaubüttelbrunn (Butelbrun) und einer aus Höchberg (Huchburg). Die Nachtragshand merkt an, dass zu diesen ursprünglich fünf Schöffen ab dem Jahr 1617 noch zwei weitere dazukommen: einer aus Randersacker (Randersacker) und einer aus Gerbrunn (Gerbronn). Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Stadt- oder Saalgericht.
Von den Weinbauern (häckere) der Stadt Würzburg werden stets fünf verständige verpflichtet, Streitigkeiten zu schlichten, die wegen Schäden an Feldern, Gärten, Äckern, Wiesen oder Weingarten und ähnlichem entstehen. Dieses Gericht ist auch für die Vermessung, Teilung, den Zusammenschluss und die Abgrenzung durch Steine oder Mauern dieser Güter zuständig. Ursprünglich wird das Gericht an einem Sonntag abgehalten, weshalb es das Sonntagsgericht genannt wird. Da es später aber immer montags abgehalten wird, nennt man es Montagsgericht. Ein weiterer gebräuchlicher Name für das Gericht ist Feldgeschworenengericht (Veldgeschworen gericht). Das Gericht wird im bischöflichen Saal der Kanzlei abgehalten und der Vorsitz des Richters wird vom Hof- oder Unterschultheiß übernommen.
In Würzburg gibt es einen sogenannten Oberrat (Oberrath). Dieses Gremium setzt sich aus insgesamt 15 Personen zusammen: vier aus dem Domkapitel, einer aus dem Kapitel des Neumünsters, einer aus dem Kapitel des Stift Haug, einer aus dem Kapitel von St. Burkard, der Oberschultheiß der Stadt Würzburg, drei aus dem unteren Rat der Stadt, ein Metzger, ein Bäcker und ein Weinbauer und ein gemainsman (Schiedsmann). Der Oberrat ist dazu verpflichtet sich an seine Satzung und Ordnung zu halten, die in einem eigenen Buch dafür festgehalten ist. Sie sind hauptsächlich für den Gemeinnutz der Stadt und ihrer Einwohner verantwortlich und fungieren als eine Art Polizei (policei). Außerdem sind sie dazu befugt, in Schmachsachen (schmahsachen), also verbale oder körperliche Beleidigungen, über geistliche und weltliche Personen zu richten.
Heinrich Schenk von Roßberg (Hainrich Schenck vom Rosperg) erhält von Bischof Gottfried von Hohenlohe einen Pfund Pfennigzins des Hofschultheißenamts zu Haug als Mannlehen. Daraus folgert Fries, dass dem abgeschafften Gericht zu Haug einst ein Hofschultheiß vorstand. Er merkt allerdings an, dass er sonst keinerlei Informationen darüber finden kann.
Der Miltenberger Schultheiß Gebhard (Gebhart) empfängt einen Schaftrieb in Breitendiel (Braitendile) als Lehen von Bischof Wolfram von Grumbach und gibt davon einem regierenden Bischof ein Paar Handschuhe.
Ludwig, der Schwiegersohn des Miltenberger Schultheißen Gebhard, empfängt von Bischof Wolfram von Grumbach das Dorf Breitendiel (Braitendile) samt der Vogtei und muss von diesem Lehen dem Würzburger Bischof jedes Jahr an Kreuzerhöhung (14. September) ein Paar weiße Handschuhe geben.
Ludwig, der Sohn des Miltenberger Schultheißen Dieter, empfängt die Vogtei über Breitendiel (Braitendile) von Bischof Otto von Wolfskeel und muss von diesem Lehen jedes Jahr an Martini (11. November) ein Paar Handschuhe geben.
Bischof Johann von Brunn stellt Hans Rieter (Rieter) eine Übergabeurkunde (hausbrief) aus, die sich an den Schultheißen und den Dorfmeister von Burgbernheim (Burckbernhaim) richtet und sie anweist, sich entsprechend des Kaufbriefs gegenüber Hans Rieter und seinen Erben zu verhalten.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Von Alter Herkommen darf in der Stadt Würzburg nur derjenige Bier brauen oder ausschenken, der dazu eine bischöfliche Lizenz erhält. Dieses Bierbrauamt verleiht Bischof Gottfried Schenk von Limpurg bis auf Widerruf an den Würzburger Schultheißen Hans Helfer (Helfer).
Während des Bauernkriegs im Jahr 1525 wird in Würzburg kein Gericht abgehalten. Davon ist auch das Gerichtsgremium des Oberrats betroffen. Die Angehörigen des Domkapitels kommen nach dem Ende des Bauernkriegs zu Bischof Konrad von Thüngen und bitten ihn, den Oberrat sowie andere Gerichtsinstanzen wieder abhalten zu lassen. Der Bischof gibt seine Einwilligung, jedoch stellt er folgende Bedingungen: der Oberrat soll von ursprünglich 15 Personen auf neun verkleinert werden. Außerdem soll dem Schultheiß im Oberrat das Recht der sogenannten Umfrage (das Recht, die Stimmabgabe zu überwachen und durchzuführen) zustehen, das sonst dem Bischof zusteht. Der Bischof fordert weiterhin, dass der Oberrat eine neue Satzung und Ordnung erhält. Aber das Domkapitel weigert sich sowohl gegen die Verkleinerung der Mitgliederzahl des Rats als auch dagegen, dass dem Schultheißen das Recht der Umfrage übertragen werden soll. Deshalb wird der Oberrat zu Lebzeiten Bischofs Konrad von Thüngen nicht wieder hergestellt. Nach dem Tod des Bischofs wendet sich das Domkapitel an den neuen Bischof, Konrad von Bibra, und bittet ihn, das Gremium des Oberrats wieder aufzustellen und zwar so, wie es vor dem Bauernkrieg zusammengesetzt und geordnet war. Der neue Bischof stellt allerdings auch die Bedingung, dass die Satzung und Ordnung des Oberrats erneuert werden muss. Für die Erneuerung der Satzung und Ordnung werden insgesamt sechs Personen ausgewählt: drei stellt der Bischof, drei das Domkapitel. Der Bischof stellt Heinrich Truchsess, Hofmeister (Hainrich truchsess Hofmaister), Karl Zoller (Carl Zoller) und Lorenz Fries ( Lorentz Fries) auf. Das Domkapitel stellt Heinrich von Würzburg (Hainrich von Wirtzburg), Georg von Maßbach (Georg von Maspach) und Richard von der Kere (Reichart von der Kere) auf. Dieses Gremium beginnt die Satzungen zu erneuern, aber es kommt keine endgültige Erneuerung zustande.