Fries vermerkt die Quellen zu den Fasnachtsgebräuchen im Hochstift Würzburg und, wann St. Mattheii auf Aschermittwoch gefallen sei. Die Nachtragshand vermerkt Verbote des Fasnachstspiels und anderer Bräuche aus der Mitte des 16. Jahrhunderts.
Früher haben die Windhetzer des Bischofs, die Diener der Domherren, anderer Stifte und Klöster sowie die Würzburger Edelleute und Bürger in der Landwehr der Stadt Würzburg und etlichen angrenzenden Wäldern und Büschen Hasen und Hühner gefangen. Als aber der Weinwuchs dadurch Schaden nimmt, wird diese Praxis vom regierenden Fürsten untersagt. Bischof Rudolf von Scherenberg verkündet, dass fortan niemand mehr Hasen oder Feldhühner innerhalb der Würzburger Landwehr fangen, schießen oder hetzen solle. An dem Lentach ist es verboten, Hasen mit Garn zu fangen, hetzen und schießen ist jedoch erlaubt. Im Bilsach bei Lengfeld (Lengfeld) und im Hegholz bei Randersacker (Randersacker) ist es verboten, Feldhühner mit Hunden oder Zeug und Stricken zu fangen. Falls dies nicht eingehalten wird, muss der Wilderer für jeden Hasen 2 Gulden und ein Barchet und für jedes Huhn einen Gulden und ein Barchet zahlen.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet den Mainfischern die Benuntzung verschiedener Fangmittel (Breitgaren, Dickwurfgarn, Landwaten, Segen vnd Strichgarn).
Bischof Konrad von Thüngen verbietet überall im Stift die Beherbergung und Speisung von Friedbrechern und Geächteten (Fridbrecher vnd Echter).
Ludwig V., Kurfürst von der Pfalz (Pfaltzgrave Ludwig Churfurst) veranstaltet ein Fürstenschießen in Heidelberg. Anwesend sind der Trierer Erzbischof Richard von Greiffenklau zu Vollrads (Bischof zu Trier), der Würzburger Bischof Konrad von Thüngen ( Bischof zu Wurtzburg), der Straßburger Bischof Wilhelm III. von Hohnstein (Bischof zu Strasburg), der Freisinger Bischof Philipp von der Pfalz (Bischof zu Freising), der Bischof von Speyer Georg von der Pfalz (Bischof zu Speir), der Utrechter Bischof Heinrich von der Pfalz (Bischof zu Utrecht), der Regensburger Bischof Johann III. von der Pfalz (Bischof zu Regenspurg), der Pfalzgraf selbst, die Brüder Herzog Ernst, Herzog Ludwig X. von Bayern, Herzog Wilhelm IV. von Bayern ( Hertzog Fridrich, Herzog Wilhelm und Hertzog Ludwig gebrudere, alle von Bairen), Markgraf Kasimir von Brandenburg-Kulmbach (Marggrave Casimir von Brandeburg), Herzog Johann II. von Pfalz-Simmern (Hertzog Hanns von Simeren), die Brüder Herzog Ottheinrich und Herzog Philipp von Pfalz-Neuburg (Hertzog Othainrich, hertzog Philips, gebrudere von Neuburg) und Landgraf Philipp I. von Hessen (Landgrave Philips von Hessen) sowie andere. Sie beschließen gemeinsam, in ihren jeweiligen Einflussbereichen Trinkgelage und Gotteslästerung zu verbieten.
Bischof Konrad von Thüngen verbietet zum wiederholten Mal Trinkgelage und Gotteslästerung.
Bischof Konrad von Thüngen gebietet, dass niemand im Hochstift Hafer zu anderen als den marktüblichen Preisen verkaufen darf. Seine Bestände sind davon ausgenommen.
Kaiser Karl V. erlässt 1530 einen Edikt, der Trinkgelage und Gotteslästerung verbietet. Dieses Edikt wird öffentlich überall bekanntgegeben, unter anderem auch auf dem Reichstag in Regensburg im Jahr 1532, wodurch das Edikt erneuert wird. Als Bischof Konrad von Thüngen im Jahr 1540 stirbt, lässt sein Nachfolger Bischof Konrad von Bibra Trinkgelage und Gotteslästerung abermals verbieten, ebenso dessen Nachfolger Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt. Obwohl dieses Verbot mehrmals erlassen wird, wird sich nur kaum daran gehalten und Vergehen werden kaum bestraft. Fries meint hierzu: man saufft, knollet und schwert beulet, da ist niemant der wert .
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verbietet das spil auf dem Nachhauseweg aus den Wirtshäusern in der Stadt Würzburg. Ob damit Musik oder Glücksspiel gemeint ist, ist nicht ganz eindeutig.
Nachtragshand: Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verbietet den Heidingsfeldern, Hunde in den Wald zu führen und mit denselben oder auf andere Weise Hasen und Hühner zu fangen.