(12) Jeder angehende Wirt oder Verkäufer zu Würzburg soll dem Obermarschall anfänglich nach einer Bekanntgabe einen Gulden und danach jährlich zum St. Walpurgistag und zum St. Michaelstag jeweils neun Maß Hafer, was zusammen ein Malter ergibt, entrichten.
(13) Der Hof zu den Knöpfen und alles Zugehörige soll dem Obermarschall zustehen. (14) Jeder zu Würzburg ansässige Krämer soll dem Obermarschall jährlich drei Pfund Pfeffer und ein Pfund Ingwer geben. (15) Die Häuser an der Holzpforte sollen dem Obermarschall jährlich drei Pfund Pfeffer und ein Pfund Ingwer geben. (16) Die fremden Krämer, die im Kreuzgang stehen, sollen dem Obermarschall so viel abgeben, wie sie es seit jeher tun. (17) Bei dem Verkauf auf dem Markt soll das Strafrecht durch den Marschall ausgeübt werden.
(18) Ein Marschall soll über alles zwischen Ochsenfurt (Ochsenfurt), Würzburg (Wirtzburg) und Karlstadt (Carlstat) Macht haben. Außerdem ist ihm und den Seinen Tag und Nacht an allen Fähren eine Überfahrt über den Main zu gewähren. (19) Wenn ein neuer Bischof eingeführt wird und dieser bei der Godehardskapelle (S. Gothartis kirchen) an der Mainbrücke von seinem Pferd absitzt, soll der Obermarschall dieses erhalten.
(20) Oberlauringen (Oberlaur) soll mit all seinen Recht und Gewohnheiten, mit Ausnahme des Landgerichts, Teil des Marschallamts sein.
(21) Wenn Getreidegarben auf den Markt gebracht werden, die nicht richtig gebunden sind, soll der Obermarschall den Wagen und die Pferde beschlagnahmen. Die Pferde muss er dem Fürsten am Hof übergeben.
(22) Wenn Heu und Stroh Fuderweise auf dem Markt angeboten wird und nicht bis zum Mittag verkauft ist, hat der Marschall das Recht dieses für sich zu beanspruchen.
(29) Der Marschall soll etliche Rechte und Gefälle auf dem Feld sowie vom Geleit haben. (30) Die Zentgrafen von Stein zu Ostheim (vom Stain zu Osthaim) tragen das Grafenamt vom Obermarschall (Obermarschalk) zu Lehen.
(23) Das Haus zur Reusen an der Holzpforte soll dem Marschall jedes Jahr zu Epiphania zwei Pfund Pfeffer geben. (24) Das Haus von Rüdiger Pfeifer (Rüdel pfeifers) beim Rotentor soll dem Marschall jährlich zwei Pfund Pfeffer geben. (25) Das Haus des Herrn Kraus (Krausen behausung ) an der Holzpforte soll dem Marschall jährlich zwei Pfund Pfeffer geben. (26) Der Bronnbacher Hof (Brunbacher hof) soll dem Marschall jährlich ein Pfund Pfeffer geben. (27) Das Haus des Hiemarin am Brathaus soll dem Marschall jährlich ein Pfund Pfeffer geben. (28) Folgendes soll der Marschall zu Lehen haben: Speerschnabels (sperschnabels) Haus zu den Knöpfen genannt, ein Haus unter dem Kürschnerhof (Kurbenren), Jakob Kannengießers (Jacob Kantengiessers) Haus, Melbers Haus unter dem Kürschnerhof (Kurbnern), das Haus die Huet genannt, ein Garten unter Würffelshaus, 30 Morgen Weingarten in der Mark zu Würzburg, eine Mühle, die obere Ziegelhütte (öber ziegelhüt) sowie etliche Ledertische.
(31) Wenn ein Zentgraf zu Würzburg die Stadt verlässt (an der Brüken abgeht), hat niemand das Recht, einen anderen Zentgrafen zu beordern. Da die Zentgrafen von Stein zu Ostheim (Stain zu Osthaim) ihren Titel vom Obermarschall zu Lehen tragen, hat auch der Fürst das Blutbannrecht.
Das vorgehende Verzeichnis der Rechte, Gefälle und Nutzungsrechte des Obermarschallamtes sind ebenfalls im Lehenbuch von Bischof Johann von Grumbach aufgeschrieben.