Einst haben Beschlüsse des Domkapitels einstimmig erfolgen müssen. Der später auf dem Konstanzer (Constentz) Konzil abgesetzte Papst Johannes XXIII. setzt das bisherige Statut außer Kraft, so dass seither der Mehrheitsbeschluss gültig ist.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Interdikt: Teilnahme an der Messe und Begräbnis sollen einer Person nicht wegen Geld, Schulden oder anderen geringen Sachen verboten werden, außer es geschieht auf Befehl des Bischofs.
Bischof Johann von Grumbach schließt ein Bündnis mit den Grafen, Herren und Rittern des Hochstifts Würzburg. Dabei werden Regelungen getroffen bezüglich Prozessrecht (Austrag) gegen Bischof, Ritterschaft und Geistliche, kirchliche Reformen, Landgericht, Brückengericht, Zentgericht, Lehensbestätigung (Bekhentnis uff Lehen), Verpfändungen, westfälisches Gericht, Raub und Stiftsadel.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 4: Von Sigmund von Sachsen bis Rudolf II. von Scherenberg (Fontes Herbipolenses 4), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 2002.
Bischof Lorenz von Bibra antwortet der Ritterschaft auf ihre Beschwerden. Er hat ihre Beschwerden vernommen und will sich zuvorderst mit den Verträgen, der Reformation der geistlichen Gerichte und der Meldung bei Land- und Zentgericht befassen. Da die Ritterschaft jedoch so viele Artikel vorträgt, kommt dies der Lösung der Probleme nicht zu Gute. Daher will der Bischof sich zuerst mit ausgewählten davon befassen und die anderen auf später verschieben.
Die Ritterschaft übergibt den drei Fürsten des Hochstifts Bamberg, Würzburg und dem Markgrafen von Brandenburg etliche Beschwerden. Diese beinhalten: Mängel bezüglich der geistlichen Reformation; Beschwerden bezüglich des Sends; die geistliche Reformation soll gedruckt werden; die Bischöfe sollen es unterlassen, die geistlichen Güter zu nehmen, die Personen der Ritterschaft vererbt bekommen haben; etliche Beschwerden bezüglich der Land-, Zent- und Halsgerichte; die Fürsten sollen keine Übereinkünfte und Verträge mit Fremden eingehen.
Papst Clemens VII. gibt Bischof Konrad von Thüngen das Recht, jedes Kloster im Hochstift Würzburg zu visitieren und zu reformieren.