Der Kellerer zu Ebern (Ebern), Andreas Schwarz (Endres Schwartz), gibt Bischof Konrad von Thüngen 1000 Gulden, wobei ein Gulden jeweils 22 Zwölfer oder 16 Batzen entsprechen. Dafür erhält er einen jährlichen Zins von 50 Gulden auf das Kammergefälle.
Marsilius Prenninger, Doktor eines bischöflichen Kanzlers (Prenninger doctor Marsilius canzlers eines), hat einen Kaufbeleg über 50 Gulden Zinsen auf die Kammergefälle zu einer Gesamtsumme von 1000 Gulden. Dieser Vertrag ist wieder abgelöst.
Bischof Konrad von Thüngen muss 60 Gulden Zinsen an die Präsenz im Domstift bis zum 22.02.1534 an die Kammer bezahlen und nimmt 1200 Gulden auf Widerlosung auf die Kammergefälle auf.
Der Metzger Gallus (Gallen) zu Ochsenfurt (Ochsenfurth) zahlt jährlich 100 Gulden Zinsen auf das Kammergefälle, welches er für 2000 Gulden auf Wiederlösung verpfändet bekommt.
Bischof Konrad von Bibra verpfändet mit dem Einverständnis seines Domkapitels dem Doktor Valorjo Pfistern jährlich 80 Gulden auf die Kammergefälle für 1600 Gulden mit Recht auf Wiederlösung.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verschreibt mir der Beweilligung seines Domkapitels dem Kloster Rebdorf (Rebdorff) vom Augstinerorden jährlich 108 Gulden auf das Kammergefälle auf Wiederlösung. Die 2700 Gulden die das Kloster Schwarzach (Schwartzach) zur Verzinsung hatte hat Bischof Konrad von Bibra beim Kauf des Zehnts von Dettelbach (dettelbach), Schwarzach (schwartzmann) und Bibergau (Bibergaw) auf sich genommen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verschreibt seinem Marschall Ritter Valentin von Münster (Valtin von Munster) jährlich 120 Gulden mit Bewilligung des Domkapitels. Zusätzlich verschreibt er Ritter Valentin von Münster 24.000 Gulden auf das Kammergefälle auf Wiederlösung.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet dem Stift Neumünster (Neuenmunster) jährlich 50 Gulden auf das Kammergefälle für eine Hauptsumme von 1000 Gulden. Es besteht das Recht auf Wiederlösung.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft mit Bewilligung seines Domkapitels für 1000 Gulden einen jährlichen Zins von 50 Gulden auf die Kammergefälle an Ludwig von Rotenhan (Lutzen von Rottenhan) auf Wiederlösung.