Gestrichener Eintrag: Herr Konrad von Bickenbach (Conrad von Bickenbach) verkauft die Schlösser Hohenlandsberg (Hohenberg) und Allersberg (Allersberg) mit ihren Zu- und Einbehörungen für 22.000 Gulden und übergibt das Eigentum wie im Stift Würzburg und im Herzogtum Franken üblich durch Mund, Hand und Halm.
Bischof Johann von Egloffstein kauft Herrn Johann von Hohenlohe (Hanns von Hohenlohe) seinen Teil, Rechte und Forderungen an Kitzingen (Kitzingen), der Burg Hohenlandsberg (Landsburg), Schloss Hornberg (Hornburg), Jagstberg (Jagsperg) und Lauda (Lauden) ab. Er gibt ihm im Gegenzug das Schloss Haltenbergstetten (Haldenbergstetten) und das Dorf Gollachhofen (Gollachhofen) mit ihren Zubehörungen.
Bischof Johann von Egloffstein kauft Johann von Hohenlohe (Hannsen von Hohenlohe) seinen Anteil von Schloss und Stadt Kitzingen (schloss vnd stat Kitzingen), Landsburg (Landsburg) und Hornburg (Hornburg) ab. Mit allen zugehörigen Herrschaften, Privilegien, Rechten, Gewohnheiten, Leuten, Gütern, Zinsen, Gülten, Dörfern, Zöllen, dem Zehnt, dem Frondienst und auch das Recht auf Auslösung von Jagstberg (Jagsperg) und Lauda (Lauden) für 63 000 Gulden und dazu Niederstetten (Haltenbergsteten) und Gollhofen (Golhouen).
Herr Konrad von Bickenbach (Conrad von Bickenbach) verkauft Bischof Johann von Brunn und dem Stift Würzburg das Dorf Fuchsstadt (Fugstat) und überträgt ihm das Eigentum mit Mund, Hand und Halm, wie es im Herzogtum Franken Sitte ist.
Nachdem Kaiser Karl V. dem Markgrafen Albrecht II. Alcibiades die Herrschaft Schwarzenberg schenkt, kommt es zwischen dem Würzburger Bischof und dem Markgrafen zu Verhandlungen bezüglich des Würzburger Besitzes in der Herrschaft. Die Burg Hohenlandsberg (Landsburg) will der Markgraf durch Geld erwerben. Eine endgültige Vereinbarung wird aber nicht getroffen. Weitere Handlungen zwischen den beiden Parteien finden sich in einem Buch, das sich in der Kanzlei befindet.
Das Urteil über den Verkauf des Schlosses Hohenlandsberg akzeptiert Friedrich von Schwarzenberg (Schwartzenberg) nicht und wendet sich an das kaiserliche Kammergericht. Dort wird seine Klage jedoch abgewiesen und das Urteil vom 29. Mai 1533 bestätigt.