Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann. Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen. Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen. Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden. Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
Die Grafen, Herren und Ritterschaft des Hochstifts Würzburg tragen auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) den Kurfürsten, Fürsten und Ständen einen Bittbrief vor, in dem sie um eine schnelle rechtliche Austragung ihrer Beschwerden bitten. Bischof Konrad von Thüngen gibt der Ritterschaft eine Antwort darauf.
Die Ritterschaft trägt den Kurfürsten einen Bittbrief zur schnellen rechtlichen Austragung ihrer Beschwerden vor, da diese nicht beseitigt werden. Aus diesem Grund wird ein kleiner Ausschuss gebildet, von dem die Ritterschaft jedoch auch keine Antwort erhält, weshalb sie nicht wissen, ob ihren Bitten stattgegeben wird. Sie bitten weiterhin, ob sich nicht andere Kurfürsten und Fürsten finden lassen, die sich ihrer Probleme annehmen können, da die Hochstifte Würzburg und Bamberg, sowie die Markgrafschaft Brandenburg diesen Rechtsstreit bereits seit einigen Jahren mit der fränkischen Ritterschaft führen, ohne dass es jemals zu einer Entscheidung kommt.
Bischof Konrad von Thüngen zweifelt nicht daran, dass die gegenwärtigen 99 Anwesenden mitbekommen haben, wie er vor dem Reichsrat im Sinne der fränkischen Ritterschaft verhandelt hat. Dieses Anliegen entspricht der üblichen Rechtsprechung und wird wahrscheinlich beschlossen werden.
Bischof Konrad von Thüngen ist optimistisch, der Ritterschaft bald mitteilen zu können, dass ihr Antrag auf rechtliche Austragung ihrer Beschwerden bewilligt wird. Falls dies nicht geschehen sollte, kann er ohne sein Domkapitel keine genauere Auskunft über ein weiteres Vorgehen geben. Um den Frieden zu wahren bietet er den zum Hochstift Würzburg gehörigen Rittern an, ihnen zusammen mit seinem Domkapitel eine Antwort zu geben und ihnen Recht zukommen zu lassen.
3) Daraus folgt, dass die Ritterschaft und ihre Verwandten am Hof der Fürsten und dem Obergericht nicht angehört werden, geschweige denn Recht bekommen. Es werden viele Angelegenheiten an den Hof der Fürsten verwiesen, von denen die Kosten getragen werden müssen. Das fürstliche Gericht wird demnach so besetzt, dass niemand einen Gerichtsprozess erlangt. Am Gericht und in der Kanzlei müssen Steuern gezahlt werden, zudem wird die Ritterschaft und deren Verwandten dort unnötig aufgehalten und unhöflich mit einem Bescheid abgwiesen.