Eckersdorf war ein Dorf, ist aber jetzt eine Wüstung. Hier überträgt Bischof Wolfram von Grumbach seinem Burgmann Lutz Schott von Schottenstein (Lutz Schot), der auf Burg Geiersberg Dienst tut, für 30 Pfund Heller den Zehnt. Die 30 Pfund Heller werden auf Burg Geiersberg verbaut und als Manlehen auf Wiederlösung verschrieben.
Apel I. von Liechtenstein (Apel von Geiersperg von Liechtenstain) erhält von Bischof Albrecht von Hohenlohe die Hälfte an Burg Geiersberg, ausgenommen den Turm, zu Lehen. Die Nachtragshand fügt dem Eintrag noch die Orte Seßlach (Seslach), Eckersdorf (Eckhartsdorff), Ueschersdorf (Vshersdorff) und Haßfurt (Haßfurth) hinzu.
Apel von Memmelsdorf (Apel von Memelsdorf) erhält von Bischof Albrecht von Hohenlohe eine Kemenate aus Stein, ein Haus und eine Hofreite in der Burg Geiersberg sowie einen Garten davor als Erblehen. Die Nachtragshand verweist zusätzlich auf Eckersdorf (Eckartsdorff).
Nachdem dieser Zehnt an der Frühmesse von Seßlach für 30 Pfund Heller versetzt ist, stellt Bischof Albrecht dem Ritter Lutz Schott von Schottenstein (hern Lutzen Schoten Ritter) einen neuen Vertrag aus, wonach er den Zehnt an der Frühmesse zurückgeben solle, um ihn für sich und seine männlichen Erben als Burglehen auf Wiederlösung zu erhalten. Wenn aber Bischof Albrecht ihm oder seinen Erben den Zehnt für 100 Heller wieder ablösen würde, solle er die übrigen 70 Pfund Heller wieder anlegen oder weitere Eigengüter desselben Werts zu Burglehen machen und vom Bischof empfangen.
In Eckersdorf errichteten die Bürger von Seßlach eine Stadtbefestigung, wofür ein Haus, eine Hofreite und eine Wiese des Erhard von Lichtenstein (Erhart von Lichtenstain) zerstört wurde. Dafür erhält er von Bischof Johann von Brunn den Zehnt von Eckersdorf zu eigen.
Während der Regierungszeit Bischof Johanns von Brunn beseitigen die Bürger von Seßlach ein Haus, eine Hofreit und eine Wiese vor ihrer Stadt, um diese gegen aufrührige Hussiten befestigen zu können. Für dieses Haus, diese Hofreit und Wiese übereignet Bischof Johann dem Besitzer, Erhard von Lichtenstein (Erharten von Liechtenstain) den Heuzehnt von Eckersdorf (Eckartsdorf). Der Zehnt wird zum erblichen Eigen Erhards von Lichtenstein und ist daher unablösbar und von allen lehnsrechtlichen Verpflichtungen entkleidet.